Degi Global Business: Verwaltungsmandat geht an Commerzbank - Schadensersatz möglich

Degi Global Business: Verwaltungsmandat geht an Commerzbank - Schadensersatz möglich
Kurzfassung: Zum 1. Juli hat die Commerzbank als Depotbank die Verwaltung des offenen Immobilienfonds Degi Global Business von der Aberdeen Asset Management Deutschland AG planmäßig übernommen.
Degi Global Business: Verwaltungsmandat geht an Commerzbank - Schadensersatz möglich GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 04.07.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der offene Immobilienfonds Degi Global Business wurde im Jahr 2009 im Zuge der Finanzkrise geschlossen. Die liquiden Mittel der Fondsgesellschaft reichten nicht mehr aus, um die Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen. Zu einer Wiedereröffnung des Fonds kam es nicht mehr. Stattdessen wird er derzeit abgewickelt.

Zum 1. Juli 2014 ist die Verwaltung des Degi Global Business auf die Commerzbank als Depotbank übergegangen. Diese ist nun für die weitere Abwicklung des Fonds zuständig. Bisher wurden nach Angaben des "fondstelegramms" neun Immobilien aus dem Fondsbestand verkauft. Die Anleger werden im Rahmen von turnusmäßigen Ausschüttungen an den Verkaufserlösen beteiligt. Das gilt auch für die beiden restlichen Immobilien aus dem Fondsbestand.

Betroffene Anleger müssen sich aber nicht zwangsläufig mit den Ausschüttungen zufrieden geben. Nach Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12 u.a.) haben sich die vermittelnden Banken schadensersatzpflichtig gemacht, wenn sie nicht ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren. Dabei sei es unerheblich ob die Schließung absehbar war oder nicht. Die Karlsruher Richter führten aus, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase sei, da sie während der Fonds geschlossen ist, nicht an ihr Geld kommen. Die Möglichkeit, die Fondsanteile an der Börse zu verkaufen, sei mit der Rückgabe zu einem festen Preis nicht zu vergleichen. Die Beratungspflicht der Banken gilt auch für Verträge, die vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden.

Ob die vermittelnde Bank tatsächlich gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat, muss immer im Einzelfall geklärt werden. Auf jeden Fall haben sich die Chancen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, durch die Rechtsprechung des BGH deutlich erhöht.

Um ihre Interessen durchzusetzen, können sich betroffene Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

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