MPC Flottenfonds 1 und 2: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

MPC Flottenfonds 1 und 2: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
Kurzfassung: Am Amtsgericht Niebüll wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über die MPC Flottenfonds 1 und 2 eröffnet (Az. 5 IN 62/14 bzw. 5 IN 63/14). Betroffene Anleger müssen Verluste befürchten.
MPC Flottenfonds 1 und 2: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 27.06.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Als Dachfonds haben die MPC Flottenfonds 1 und 2 in verschiedene Schiffe investiert. Dazu zählten die Containerschiffe MS Auriga J, MS Antares J, MS Corona J, MS Crux J, Rio Valiente und Rio Verde sowie die Kühlcontainerschiffe Rio Alexander und Rio Yarkon. Die Schiffe Rio Valiente, Rio Verde, Rio Alexander und Rio Yarkon wurden bereits verkauft, so dass weniger Schiffe verblieben, in die die Dachfonds investieren konnten.

Die Anleger haben zwar schon seit längerer Zeit keine Ausschüttungen mehr erhalten, nun spitzt sich die Situation aber noch weiter zu. Denn im Fall der Insolvenz droht ihnen der Totalverlust ihrer Einlage. Damit es nicht so weit kommt, können sich die betroffenen Anleger aber auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass es bei der Vermittlung von Schiffsfonds zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen ist. Schiffsfonds wurden dabei häufig als sichere und renditestarke Anlageform angepriesen. Tatsächlich sind sie einer ganzen Reihe von Risiken, wie z.B. meist lange Laufzeiten, Wechselkursschwankungen, erschwerte Handelbarkeit der Anteile bis hin zum Totalverlust ausgesetzt. Über diese Risiken hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung informiert werden müssen.

Darüber hinaus hätten die Banken auch die Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, offenlegen müssen. Laut Rechtsprechung des BGH können diese so genannten Kick-Back-Zahlungen ein Beleg dafür sein, dass die Bank ihr eigenes Provisionsinteresse über die Wünsche des Kunden gestellt hat, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen eventuell erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen wäre.

Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Provisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

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