BGH: Passus zur Widerrufsregel bei Lebensversicherungen unzulässig

BGH: Passus zur Widerrufsregel bei Lebensversicherungen unzulässig
Kurzfassung: Bundesgerichtshof erklärt mit Urteil vom 7. Mai 2014 in Deutschland geltenden Passus zu Widerrufsregeln bei Lebensversicherungen für ungültig (IV ZR 76/11).
BGH: Passus zur Widerrufsregel bei Lebensversicherungen unzulässig GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 09.05.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ein viel zu niedriger Rückkaufswert hatte einen streitbaren Versicherungsnehmer auf den Weg durch die Instanzen gebracht: Vor dem Bundesgerichtshof nahm die Klage gegen die Allianz Versicherung nun eine für den Verbraucherschutz erfreuliche Wende.

Der BGH folgte einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2013 und erklärte einen Passus der in Deutschland geltenden Widerrufsregeln für Lebensversicherungen für ungültig. Demnach sollte eine Police ein Jahr nach der Zahlung der ersten Prämie nicht mehr kündbar sein. Unabhängig davon, ob der Versicherte von dieser Regelung Kenntnis hatte oder nicht.

Dies widerspricht EU-Recht, stellte der BGH fest, und gab das Verfahren wieder zurück an das OLG Stuttgart, wo nun über die mögliche Schadensersatzhöhe verhandelt werden wird. Das Urteil dürfte die Versicherungsunternehmen Millionen kosten, denn betroffen sind Verträge aus den Jahren 1994 bis 2007 - sogar unabhängig davon, ob sie in der Zwischenzeit gekündigt worden sind oder nicht. Jeder, der in dieser Zeit zu den damals gültigen Widerrufsbedingungen einen Vertrag abgeschlossen hat, kann heute davon zurück treten. Experten gehen davon aus, dass über 100 Millionen Euro gezahlt werden müssen.

Der BGH hat für alle folgenden Verfahren ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht formuliert. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Prämien in voller Höhe zurück erstattet werden, da der Versicherte ja während der Vertragslaufzeit über Versicherungsschutz verfügte.

Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert zu ersetzen sein kann, so der BGH. Hierzu wird das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen haben. Die Allianz hat nach eigenen Angeben bereits im vergangenen Jahr begonnen, entsprechende Rücklagen anzusparen.

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