Urteil zur Haftung eines GbR-Gesellschafters

Urteil zur Haftung eines GbR-Gesellschafters
Kurzfassung: Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen: II ZR 197/10) wurde verdeutlicht, dass eine Haftung auch dann noch in Betracht kommt, wenn der Gesellschafter aus einer GbR bereits ausgeschieden ist.
Urteil zur Haftung eines GbR-Gesellschafters GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 27.08.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Das Urteil zeigt besonders die in Betracht kommenden Haftungsrisiken im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR auf.

Diese sind entsprechend der oben genannten Entscheidung nicht von dem Risiko einer Haftung befreit, obwohl das Gesetz eine Nachhaftung ausschließt.

Die weitergehende Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt demnach für einen sogenannten Scheingesellschafter in Betracht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter weiterhin als Gesellschafter der GbR nach außen auftritt und gegen den so gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen wird. Der BGH stellt in dem Urteil die Anforderungen an den ausgeschiedenen Gesellschafter dar, um dessen Haftung als Scheingesellschafter auszuschließen.

Danach sei nicht ausreichend, dass der ausgeschiedene Gesellschafter den verbleibenden Gesellschaftern die Weiterverwendung des Namens - zum Beispiel auf dem Briefkopf- verbietet. Demnach muss der Ausscheidende selbst die ihm zur Vermeidung des Rechtsscheins zumutbaren Vorkehrungen treffen und die Veränderung in der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft durch entsprechende Erklärungen nach außen anzeigen. Das bedeutet, der Rechtsschein muss für die Zukunft zerstört werden, um die Haftung für Verbindlichkeiten auszuschließen.

Den vertraglichen Vereinbarungen, die allein die Untersagung der Weiternutzung des Namens vorsehen, hat der BGH also eine Absage erteilt, obwohl dies in der Praxis nicht selten vorkomme.

Dementsprechend ist es ehemaligen Gesellschaftern zu empfehlen, dass der Anschein einer weiteren Zugehörigkeit zu der Gesellschaft gar nicht erst entsteht oder wenigstens nachträglich beseitigt wird. Die auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätigen Rechtsanwälte von GRP Rainer überprüfen Ihre Auseinandersetzungsvereinbarungen und stellen schon im Voraus sicher, dass Sie nicht durch Setzung eines Rechtsscheins nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verbindlichkeiten haften.

Wurde die Weiternutzung des Namens explizit untersagt, kann hiergegen bei widerrechtlicher Nutzung vorgegangen werden.

Die Rechtsanwälte von GRP Rainer stehen Ihnen in allen Fragen rund um Ihre Gesellschafterstellung zur Seite. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und umfassend, damit Sie die vielfältigen Möglichkeiten, die eine GbR bietet, zu Ihrem Vorteil nutzen können.

http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com/
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Erfolgreiche Pressearbeit eBook
Pressearbeit
Eine Pflichtlektüre für mehr Sichtbarkeit durch Pressemitteilungen.
Pressekontakt Herr M Rainer

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

E-Mail:
Web:
Tel:
0221-2722750
Fax:
Drucken Weiterempfehlen PDF
Schlagworte
Permanentlinks https://www.prmaximus.de/57646

https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Urteil zur Haftung eines GbR-Gesellschafters" unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Urteil zur Haftung eines GbR-Gesellschafters" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.