Urteil des BGH zur Haftung eines ausgeschiedenen GbR- Gesellschafters

Urteil des BGH zur Haftung eines ausgeschiedenen GbR- Gesellschafters
Kurzfassung: Mit dem Anfang dieses Jahres ergangenen Urteil hat der BGH verdeutlicht, dass eine Haftung auch dann noch in Betracht kommt, wenn der Gesellschafter aus einer GbR bereits ausgeschieden ist.
Urteil des BGH zur Haftung eines ausgeschiedenen GbR- Gesellschafters GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 23.08.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Die Entscheidung (BGH, Aktenzeichen: II ZR 197/10) zeigt besonders die in Betracht kommenden Haftungsrisiken im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus einer GbR auf. Ausgeschiedene Gesellschafter sind entsprechend der oben genannten Entscheidung nicht von dem Risiko einer Haftung befreit, obwohl das Gesetz eine Nachhaftung ausschließt.

Eine weitergehende Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt demnach für einen sogenannten Scheingesellschafter in Frage. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter weiterhin als Gesellschafter der GbR nach außen auftritt und gegen den so gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist. In der Entscheidung stellt der BGH die Anforderungen an den ausgeschiedenen Gesellschafter dar, um dessen Haftung als Scheingesellschafter auszuschließen.

Als nicht ausreichend haben es die Richter des BGH insofern erachtet, dass der ausgeschiedene Gesellschafter den verbleibenden Gesellschaftern die Weiterverwendung des Namens - zum Beispiel auf dem Briefkopf - verbietet. Demnach muss der Ausscheidende selbst die ihm zur Vermeidung des Rechtsscheins zumutbaren Vorkehrungen treffen und die Veränderung in der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft durch entsprechende Erklärungen nach außen anzeigen. Der Rechtsschein muss für die Zukunft zerstört werden, um die Haftung für Verbindlichkeiten auszuschließen.

Den vertraglichen Vereinbarungen, wie man sie in der Praxis nicht selten vorfindet, die allein die Untersagung der Weiternutzung des Namens vorsehen, hat der BGH also eine Absage erteilt.

Dementsprechend ist es ehemaligen Gesellschaftern zu empfehlen, dass der Anschein einer weiteren Zugehörigkeit zu der Gesellschaft gar nicht erst entsteht oder wenigstens nachträglich beseitigt wird. Die auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts tätigen Rechtsanwälte von GRP Rainer überprüfen Ihre Auseinandersetzungsvereinbarungen und stellen schon im Voraus sicher, dass Sie nicht durch Setzung eines Rechtsscheins nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft für Verbindlichkeiten haften.

Wurde die Weiternutzung des Namens explizit untersagt, kann hiergegen bei widerrechtlicher Nutzung vorgegangen werden.

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