Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland vor der Insolvenz

Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland vor der Insolvenz
Kurzfassung: Über den Schiffsfonds Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 526 IN 8/14).
Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland vor der Insolvenz GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 28.08.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die anhaltende Krise der Schifffahrt scheint ein weiteres Opfer zu fordern. Wie das "fondstelegramm" berichtet, wurde über den 2004 aufgelegten Lloyd Fonds LF 57 MS Vega Gotland das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Anleger müssen finanzielle Verluste befürchten. Im Fall der Insolvenz ist es zudem möglich, dass bereits geleistete Ausschüttungen vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden.

Die betroffenen Anleger können sich allerdings auch gegen die drohenden Verluste wehren und ihrerseits Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden.

Bei der Vermittlung von Schiffsfonds und Schiffsbeteiligungen ist es in der Vergangenheit in vielen Fällen zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. Dabei wurden auch Anlegern, die ausdrücklich auf die Sicherheit ihrer Kapitalanlage bedacht waren, Anteile an Schiffsfonds vermittelt. Allerdings sind Schiffsfonds keineswegs eine sichere Kapitalanlage, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet ist. Vielmehr sind sie einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, die das wirtschaftliche Ergebnis des Fonds belasten können. Für die Anleger, die nichts anderes als unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken erworben haben, kann am Ende sogar der Totalverlust des investierten Geldes stehen. Im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung hätten sie über diese Risiken auch umfassend aufgeklärt werden müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätten die Banken darüber hinaus auch ihre Vermittlungsprovisionen offenlegen müssen. Denn anhand dieser sogenannten Kick-back-Zahlungen kann der Kunde das Provisionsinteresse der Bank erkennen. Bei Kenntnis der Rückvergütungen hätte er sich möglicherweise gegen eine Beteiligung an dem Fonds entschieden. Sowohl das Verschweigen der Vermittlungsprovisionen als auch eine unzureichende Risikoaufklärung können den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Da schon bald Verjährung drohen könnte, sollten betroffene Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie ihre Forderungen durchsetzen wollen.

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