Anpreisende Werbung zahnärztlicher Leistungen ist wettbewerbswidrig - Wettbewerbsrecht

Anpreisende Werbung zahnärztlicher Leistungen ist wettbewerbswidrig - Wettbewerbsrecht
Kurzfassung: In dem Anbieten zahnärztlicher Leistungen Preisen über ein Gutscheinportal im Internet liegt nach Ansicht des Landgerichts Köln ein wettbewerbswidriges Verhalten.
Anpreisende Werbung zahnärztlicher Leistungen ist wettbewerbswidrig - Wettbewerbsrecht GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 07.10.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In der Medizinbranche gilt es bei Werbemaßnahmen besondere Vorsicht walten zu lassen, dies gilt insbesondere für Ärzte und Zahnärzte. Zwar ist es Zahnärzten grundsätzlich erlaubt für Leistungen zu werben, jedoch muss dabei die Berufsordnung beachtet werden. Das Landgericht (LG) Köln hatte einen Fall (Az.: 31 O 25/12) zu entscheiden, in dem ein Zahnarzt über Internet-Gutscheinportale bestimmte Leistungen unter Einräumung eines Rabattes anbot. Hiergegen ging die Zahnärztekammer vor und klagte auf Unterlassung.

In ihrem Urteil gaben die Kölner Richter der Ärztekammer Recht und sahen in der Maßnahme des Zahnarztes ein wettbewerbswidriges Verhalten. Er habe gegen seine Berufsordnung und damit gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen. Zahnärzten sei es nämlich nicht erlaubt anpreisende bzw. reklamehafte Werbung vorzunehmen. Ebenfalls dürfe durch Werbemaßnahmen keine unangemessene und unsachliche Beeinflussung der potentiellen Patienten entstehen. Vorliegend sollen die niedrigen Preise und die zeitliche Begrenzung des Angebots den Kunden angelockt und zu einem Vertragsabschluss gedrängt haben.

Zudem könne man davon ausgehen, dass die Kunden, ohne vorherige genaue Prüfung des Angebots, zur Vornahme des Geschäfts verführt wurden. Eine andere Beurteilung des Falls ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass derartige Leistungen nicht nur von einem Zahnarzt vorgenommen werden können, sondern auch von einem Kosmetiker. Ob mit der Leistung gesundheitliche Risiken verbunden sind oder nicht, spiele keine Rolle. Es komme ausschließlich darauf an, dass die Werbung in der Funktion als Mediziner vorgenommen wurde. Daher unterstehe der Zahnarzt den berufsrechtlichen Vorschriften.

Um einen rechtmäßigen Wettbewerb zu ermöglichen und Verbraucher und Mitbewerber vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) spezielle gesetzliche Vorschriften geschaffen. Unternehmen, Einzelkaufleute und auch Angehörige der freien Berufe müssen daher darauf achten, dass sie mit ihren Geschäften nicht gegen das UWG verstoßen.

In vielen Fällen, besonders wenn es um die Vornahme von Werbung geht, ist es daher ratsam sich an einen im Wettbewerbsrecht versierten Anwalt zu wenden. Er prüft einzelfallbezogen den Sachverhalt und kann gegen Verstöße von Mitbewerbern vorgehen oder eigene Verletzungen von vornherein vermeiden.

http://www.grprainer.com/Unlauterer-Wettbewerb.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Erfolgreiche Pressearbeit eBook
Pressearbeit
Eine Pflichtlektüre für mehr Sichtbarkeit durch Pressemitteilungen.
Pressekontakt Herr M Rainer

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

E-Mail:
Web:
Tel:
0221-2722750
Fax:
Drucken Weiterempfehlen PDF
Schlagworte
Permanentlinks https://www.prmaximus.de/92223

https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Anpreisende Werbung zahnärztlicher Leistungen ist wettbewerbswidrig - Wettbewerbsrecht" unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Anpreisende Werbung zahnärztlicher Leistungen ist wettbewerbswidrig - Wettbewerbsrecht" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.