Ein auswärtiger Wohnsitz kann kein Ablehnungsgrund im Aufnahmeverfahren an einer Schule sein
Kurzfassung: Ein auswärtiger Wohnsitz kann kein Ablehnungsgrund im Aufnahmeverfahren an einer Schule seinZum OVG-Urteil Münster vom 21. Februar 2013 erklärt die Sprecherin des Ministeriums für Schule und Weite ...
[Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW) - 22.02.2013] Ein auswärtiger Wohnsitz kann kein Ablehnungsgrund im Aufnahmeverfahren an einer Schule sein
Zum OVG-Urteil Münster vom 21. Februar 2013 erklärt die Sprecherin des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen:
"Wir werden das Urteil und die Urteilsbegründung, sobald sie in schriftlicher Form vorliegen, sorgfältig auswerten und in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden prüfen, welche Schlüsse gezogen werden müssen. Dies betrifft sowohl einen Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht, als auch mögliche Änderungen von Ausbildungsordnungen und des Schulgesetzes."
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Völklinger Straße 49
40221 Düsseldorf
Deutschland
Telefon: (0211) 5867-40
Telefax: (0211) 5867-4555 und -3220
Mail: poststelle@msw.nrw.de
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