Krankengeld als Lohnersatzleistung - Voraussetzungen und gesetzliche Regelungen in Deutschland

Damit das Einkommen auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit nicht gänzlich wegfällt, können gesetzlich Krankenversicherte Krankengeld beantragen. Wer Anrecht auf die Lohnersatzleistung hat und was Versicherte beachten sollten.
Kurzfassung: (ddp direct)Versicherte können Krankengeld erhalten, sofern ihr Arbeitgeber nach sechs Wochen Dienstausfall keine Lohnfortzahlungen leistet. Das Krankengeld ist dabei als eine Art Ausgleich konzipiert, stellt also keine dauerhafte Versorgung seitens der Krankenversicherung dar. Das gesetzliche Krankengeld wird in den Paragraphen 44 - 51 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt.

Das Verbraucherportal 1A.NET hat aktuelle Informationen zum Krankengeld auf dem Spezialportal ...
[1A.NET - Das Verbraucherportal - 27.02.2012] (ddp direct)Versicherte können Krankengeld erhalten, sofern ihr Arbeitgeber nach sechs Wochen Dienstausfall keine Lohnfortzahlungen leistet. Das Krankengeld ist dabei als eine Art Ausgleich konzipiert, stellt also keine dauerhafte Versorgung seitens der Krankenversicherung dar. Das gesetzliche Krankengeld wird in den Paragraphen 44 - 51 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt.

Das Verbraucherportal 1A.NET hat aktuelle Informationen zum Krankengeld auf dem Spezialportal http://www.krankengeld.org/ zusammengestellt. Interessenten erhalten hierzu u.a. Fakten und Hintergründe über:

- Dauer der Zahlung
- Höhe des Krankengeldes
- Voraussetzungen
- Kinderkrankengeld
- Krankentagegeld
- steuerliche Absetzbarkeit des Krankengeldes
- Krankengeld im Urlaub

Krankenversicherte mit Anspruch auf Krankengeld

Grundsätzlich können Arbeitnehmer, ALG-I-Empfänger sowie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Selbständige Krankengeld beantragen, sofern sie krankheitsbedingt nicht mehr ihrer gewohnten Arbeit nachgehen können oder ihr krankes Kind pflegen müssen. Kein Krankengeldanspruch besteht dagegen für Studenten, Beamte, Pensionäre, Familienversicherte und Bezieher von Arbeitslosengeld II.

Selbständige und Arbeitnehmer, die in keinem festen Arbeitsverhältnis stehen, erhalten allerdings kein Krankengeld von der GKV. Sie können sich aber durch einen entsprechenden Wahltarif zusätzlich absichern und dadurch im Bedarfsfall Krankengeld beanspruchen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass sich der ermäßigte Beitrag für Selbständige von 14,9 auf 15,5 Prozent bis zur gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze erhöht. Die aktuellen Bezugsgrößen in der Sozialversicherung können Sie auf dem Portal zur Beitragsbemessungsgrenze http://www.beitragsbemessungsgrenze.org/ nachlesen.

Regelungen für Versicherte in der privaten Krankenversicherung

Wer sich dagegen für eine Vollversicherung in der PKV entschieden hat, kann nicht auf das im Sozialgesetzbuch geregelte Krankengeld zurückgreifen. Auch der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist in der privaten Krankenversicherung (PKV) nicht gegeben. Für Privatversicherte besteht aber die Möglichkeit sich in Form einer Krankentagegeld-Versicherung - http://www.pkv-financial.de/krankentagegeld.html - selbst zu versichern. Bei Vertragsabschluss wird dabei der Zeitpunkt der Zahlungen sowie Höhe und Dauer des Krankentagegeldes festgelegt.









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