Mobbing am Arbeitsplatz - Was tun?

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Kurzfassung: .
Mobbing am Arbeitsplatz - Was tun? Rechtsanwälte Callsen & Türk
[Rechtsanwälte Callsen & Thürk - 06.03.2014] -- /via JETZT-PR/ -- Das Thema Mobbing ist regelmäßig in aller Munde. Doch was ist das? Was kann man tun, wenn man Betroffener ist und welche Pflichten hat der Arbeitgeber? In der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte wurde versucht eine Definition zu entwickeln. Danach versteht man unter Mobbing: "Eine fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweise, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen, nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung dienen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen." (u.a. LAG Thüringen NZA-RR 2001, 347).

Für den Betroffenen regelmäßig ein unhaltbarer, emotional schwer belastender Zustand, der sich in Schlaf- und Essstörungen, aber auch Migräne, Angstzuständen und Depressionen widerspiegeln kann. Wenn die Lust fehlt zur Arbeit zu fahren, weil man Angst vor Schikanen hat, ist es höchste Zeit etwas zu tun. Der Arbeitgeber muss handeln, wenn seine Arbeitnehmer oder andere Personen mobben. Auch über den Betriebsrat können Lösungen herausgearbeitet werden. Wichtig ist, dass man sich nicht in die Ecke drängen lässt, sondern handelt.

Der Arbeitgeber muss über seine arbeitsrechtlichen Instrumentarien - Ermahnung, Abmahnung bis hin zur Kündigung des störenden Arbeitnehmers - Schutzmaßnahmen ergreifen. Grundsätzlich muss er sich schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen, sonst kann es für ihn teuer werden. Handelt der Arbeitgeber nicht, kann der betroffene Arbeitnehmer Schmerzensgeld wegen "Mobbing" vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Das Verhalten seiner Mitarbeiter muss sich der Arbeitgeber zurechnen lassen und auch das Verhalten von anderen Personen, sofern der Arbeitgeber auf diesen vertraglichen Einfluss hat. Der Schmerzensgeldanspruch wird in der Regel aber nur dann den betroffenen Arbeitnehmern zugesprochen, wenn die Schikanen von diesem bewiesen werden können und auch eine gewisse Intensität vorliegt. Gern stehen wir Ihnen mit Rechtsrat zur Seite.

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