15.01.2014 08:32 Uhr in Handel & Dienstleistungen von RVR Mannheim GmbH

So verdient das Finanzamt bei der Weihnachtsfeier nicht mit

Was ist steuerlich bei Betriebsfesten zu beachten
Kurzfassung: Jedes Jahr in der Adventszeit wird in deutschen Unternehmen wieder ausgiebig geschlemmt und gefeiert. Schließlich ist eine Weihnachtsfeier ist eine hervorragende Gelegenheit für Arbeitgeber, um ihre Mitarbeiter kulinarisch zu verwöhnen und sich für die gute Arbeit des vergangenen Jahres zu bedanken. Wer verhindern will, dass dabei auch das Finanzamt die Hand aufhält, sollte die steuerlichen Besonderheiten bei Weihnachtsfeiern beachten.
So verdient das Finanzamt bei der Weihnachtsfeier nicht mit Steuerberatung Mannheim
[RVR Mannheim GmbH - 15.01.2014] Die gute Nachricht vorab: wer als Unternehmer seine Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier bittet, kann die Kosten als Betriebsausgabe verbuchen und somit den steuerpflichtigen Gewinn drücken. Denn das Finanzamt unterstellt in diesem Fall eine Bewirtung aus betrieblichem Anlass, die steuerlich voll berücksichtigt wird. Eine Weihnachtsfeier mit unternehmensfremden Dritten (z. B. Kunden und Lieferanten), welche die Geschäftsbeziehungen fördern soll, wäre hingegen als Bewirtung aus geschäftlichem Anlass zu beurteilen. Hier gilt eine gesetzliche Beschränkung, so dass man nur 70 Prozent der angemessenen Kosten absetzen könnte.

Lohnsteuerpflicht gezielt umgehen

Unabhängig vom Betriebsausgabenabzug müssen Arbeitgeber aufpassen, dass eine Weihnachtsfeier nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen bei den Mitarbeitern führt. Das Finanzamt betrachtet die Feier als ganz gewöhnliche Betriebsveranstaltung - ebenso wie beispielsweise Betriebsausflüge und Sommerfeste. Derartige Veranstaltungen sind aber höchstens zweimal im Kalenderjahr steuerfrei. Wer also im Juni ein Grillfest veranstaltet und im August zum Busausflug einlädt, hat den steuerfreien Rahmen bereits ausgeschöpft und würde in die Lohnsteuerfalle tappen, wenn er zusätzlich noch eine Weihnachtsfeier veranstaltet. Generell steuerpflichtig sind Betriebsveranstaltungen, die den üblichen Rahmen in finanzieller Hinsicht sprengen. Das ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitgeber mehr als 110 Euro pro Mitarbeiter ausgibt. Dazu gehören alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung wie etwa Speisen, Getränke, Musik, Trinkgelder und Fahrtkosten.

Arbeitgeber kann Lohnsteuer notfalls auch übernehmen

Natürlich kann das Finanzamt einem Unternehmen nicht vorschreiben, wie oft und kostspielig es feiert. Wer die gesetzlichen Grenzen überschreitet, muss allerdings mit den steuerlichen Konsequenzen leben. Eine steuerpflichtige Weihnachtsfeier führt insoweit dazu, dass jeder betroffene Mitarbeiter einen sogenannten geldwerten Vorteil auf seinem Gehaltszettel versteuern muss. Da es jedoch in aller Regel nicht gewollt ist, dass die Mitarbeiter auch noch mit Abgaben belastet werden, kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer (§ 40 Abs. 2 EStG) übernehmen. Diese beträgt 25 Prozent plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Die Steuer wird ganz normal über die monatliche Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgeführt, ohne dass die Arbeitnehmer davon etwas mitkriegen.

Weitere Informationen zu den Themen Steuerberatung Mannheim, Steueranwalt Mannheim oder auch Wirtschaftsprüfung Mannheim erhält man auch auf der Seite rvr.de.
Weitere Informationen
RVR Mannheim GmbH
Tätigkeitsschwerpunkte:

sämt­li­che Ar­beits­fel­der, in de­nen sich recht­li­che, steu­er­li­che und be­triebs­wirt­schaft­li­che Pro­ble­me über­schnei­den.
M & A, Due Di­li­gence, Un­ter­neh­mens­grün­dun­gen, Un­ter­neh­mensum­wand­lun­gen
Steu­er­straf­recht
Be­ra­tung von Bör­sen­brief­ver­la­gen
Sprachen

Eng­lisch, Fan­zö­sisch, Spa­nisch
Mitgliedschaften

Rechts­an­walts­kam­mer Karls­ru­he
Wirt­schafts­prü­fer­kam­mer Ber­lin
Steu­er­be­ra­ter­kam­mer Nord­ba­den Hei­del­berg
Deut­scher An­walt­ver­ein
Deut­sche Sek­ti­on der In­ter­na­tio­na­len Ju­ris­ten­kom­mis­si­on
Deut­sche An­walts-”‹, No­tar-”‹ und Steu­er­be­ra­ter­ver­ei­ni­gung für Erb-”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹ und Fa­mi­li­en­recht e.V.
TO­RUS in­ter­na­tio­nal Con­sul­tants As­so­cia­ti­on
RVR Mannheim GmbH, Herr Florian Frank
L 7 7a, 68161 Mannheim, Deutschland
Tel.: 0621-”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹129440; http://www.rvr.de/rvr/57/Florian-Frank.html
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Erfolgreiche Pressearbeit eBook
Pressearbeit
Eine Pflichtlektüre für mehr Sichtbarkeit durch Pressemitteilungen.
Pressekontakt Herr Florian Frank

RVR Mannheim GmbH
L 7 7a
68161 Mannheim
Deutschland

E-Mail:
Web:
Tel:
0621-”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹129440
Fax:
0621-”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹”‹1294470
Drucken Weiterempfehlen PDF
Schlagworte
Permanentlinks https://www.prmaximus.de/96888

https://www.prmaximus.de/pressefach/rvr-mannheim-gmbh-pressefach.html
Die Pressemeldung "So verdient das Finanzamt bei der Weihnachtsfeier nicht mit" unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "So verdient das Finanzamt bei der Weihnachtsfeier nicht mit" ist RVR Mannheim GmbH, vertreten durch Florian Frank.