10.09.2013 12:02 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von gemeinsam werben

Aufgaben einer alternativen Verwahrstelle

Umsetzung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Kurzfassung: (NL/9129783331) Hamburg, 10. September. Am 22. Juli 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten. Es setzt hierzulande die AIFM-Richtlinie um und schreibt alternativen Investmentfonds (AIF) unter anderem die Einrichtung einer externen Verwahrstelle vor. Mit dem KAGB hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass sowohl Depotbanken als auch berufsständischen Regeln unterliegende Treuhänder als alternative Verwahrstelle fungieren können. Ein Vergleich beider Angebote ...
[gemeinsam werben - 10.09.2013] (NL/9129783331) Hamburg, 10. September. Am 22. Juli 2013 ist das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in Kraft getreten. Es setzt hierzulande die AIFM-Richtlinie um und schreibt alternativen Investmentfonds (AIF) unter anderem die Einrichtung einer externen Verwahrstelle vor. Mit dem KAGB hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass sowohl Depotbanken als auch berufsständischen Regeln unterliegende Treuhänder als alternative Verwahrstelle fungieren können. Ein Vergleich beider Angebote ist aus meiner Sicht grundsätzlich lohnenswert, betont Frau Christina Niebuhr, Geschäftsführerin der BLS Revisions- und Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Wie in der Grafik dargestellt, umfasst das Aufgabenspektrum einer Verwahrstelle im Wesentlichen drei Kernfelder: Kontrollieren, Zustimmen und Verwahren. Alle drei Aspekte zielen darauf ab, die Transparenz und den Schutz für Investoren erkennbar zu verbessern, so Christina Niebuhr weiter.

Aufgabenspektrum einer Verwahrstelle

Kontrollieren:
Ausgabe und Rücknahme von Krediten
Bewertung der Anteilswerte
Eigentumsübergang
Verwendung der Erträge und Zahlungsströme

Zustimmen:
Kreditaufnahme
Anlage in Bankguthaben
Verfügung und Belastung der/über Vermögenswerte
Änderung des Gesellschaftsvertrags

Verwahren:
Finanzinstrumente
Vermögensgegenstände
Überprüfung von Eigentumsrechten
Führung eines Bestandsverzeichnisses nicht verwahrungsfähiger Vermögensgegenstände

In den einzelnen Aufgabenfeldern zeichnen sich zwischen der Verwahrstelle ob alternativ oder umgesetzt durch die ehemalige Depotbank keine Unterschiede ab. Diese zeigen sich nach Einschätzung von Frau Niebuhr hingegen an anderer Stelle: Größe ist nicht immer vorteilhaft. Aufgrund der Strukturen einer Depotbank ist davon auszugehen, dass eine alternative Verwahrstelle, die in der Regel deutlich schlanker aufgestellt ist, individueller und gegebenenfalls sogar kostensparender arbeitet. Zum Großteil konzentrieren sich diese Anbieter im Vergleich zur Depotbank zudem auf eine begrenzte Auswahl an Anlageklassen. Entsprechend hoch ist die Expertise in diesen Bereichen. Fehlen darf an dieser Stelle natürlich auch nicht der Hinweis auf die kurzen und schnellen Entscheidungswege der Anbieter alternativer Verwahrstellen. Gerade der Aspekt Zeit spielt in diesem Umfeld oft eine zentrale Rolle.

Noch ist der Bereich der alternativen Verwahrstelle in einem frühen Stadium. Im Moment laufen beispielsweise die Verhandlungen über die konkrete Ausgestaltung der Versicherungspolice. Denn jede Verwahrstelle, ob alternativ oder nicht, trägt ein hohes Haftungsrisiko. Dieses Risiko muss entsprechend versichert werden, so Christina Niebuhr.

Wie viele alternative Verwahrstellen am Markt ihre Dienstleistung anbieten werden, wird sich erst in den kommenden Monaten in der Praxis zeigen. Im Vorteil sind zweifelsohne diejenigen Anbieter, die bereits auf langjährige Erfahrungen im Bereich der Mittelverwendungskontrolle zurückblicken und entsprechend schlanke, effiziente Strukturen vorhalten. Emittenten sollten daher bei der Auswahl insbesondere auf die Expertise des Anbieters Wert legen, resümiert Frau Niebuhr abschließend.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bls-hamburg.de und www.faktwert.de

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