23.08.2013 13:28 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesgerichtshof BGH

Bundesgerichtshof legt Europäischen Gerichtshof Fragen zur getrennten Unterbringung von Abschiebungshäftlingen vor

Kurzfassung: Bundesgerichtshof legt Europäischen Gerichtshof Fragen zur getrennten Unterbringung von Abschiebungshäftlingen vor Der u.a. für Freiheitsentziehungssachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerich ...
[Bundesgerichtshof BGH - 23.08.2013] Bundesgerichtshof legt Europäischen Gerichtshof Fragen zur getrennten Unterbringung von Abschiebungshäftlingen vor

Der u.a. für Freiheitsentziehungssachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in zwei Verfahren Fragen zur Unterbringung von Abschiebungshäftlingen vorgelegt.
Für die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen gilt das sogenannte Trennungsgebot: Nach Art. 16 der europäischen Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) und 62a des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der die Richtlinie in das nationale Recht umsetzt, wird Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Einrichtungen vollzogen. Sind im Mitgliedstaat (so die deutsche Fassung der Richtlinie) bzw. im Land (so 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG) keine speziellen Einrichtungen vorhanden, ist die Unterbringung in Justizvollzugsanstalten zulässig; die Abschiebungshäftlinge sind dann aber getrennt von Strafgefangenen unterzubringen.
In Deutschland sind die Länder für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständig. Einige Bundesländer haben hierfür spezielle Einrichtungen geschaffen; andere, darunter Hessen und Bayern, bringen Abschiebungshäftlinge in Justizvollzugsanstalten unter. Diese Unterbringung ist Gegenstand der Vorlagen.
Gegen die Betroffene des ersten Verfahrens wurde die Abschiebungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt vollstreckt. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob sich aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG auch dann die Verpflichtung eines Mitgliedstaates ergibt, Abschiebungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in einem Teil der föderalen Untergliederungen dieses Mitgliedstaats vorhanden sind, in anderen aber nicht.
Gegen die Betroffene des zweiten Verfahrens wurde die Abschiebungshaft in einer Justizvollzugsanstalt in Bayern vollzogen. Dabei war die Betroffene gemeinsam mit Strafgefangenen untergebracht. Hierin hatte sie schriftlich eingewilligt. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union dazu die Frage vorgelegt, ob es mit Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar ist, einen Abschiebungshäftling mit dessen Einwilligung gemeinsam mit Strafgefangenen unterzubringen.
1. Beschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11
AG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 6. Januar 2011 - 934 XIV 6/11 B
LG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 26. Januar 2011 - 2-28 T 3/11
2. Beschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 144/12
AG Nürnberg - Beschluss vom 25. Juni 2012 - 58 XIV 22/12
LG Nürnberg-Fürth - Beschluss vom 5. Juli 2012 - 18 T 4996/12
Karlsruhe, den 23. August 2013
Art. 16 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG):
"Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht."
62a Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG:
"Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Land nicht vorhanden, kann sie in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen."

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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
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