Von der guten Idee zum ruinösen Schaden

Kurzfassung: Von der guten Idee zum ruinösen SchadenRisikoreiche Wetten als harmlose Swap-Geschäfte getarntSogenannte Swaps (engl. Tausch) werden schon seit Jahren in der Finanzwirtschaft und im Privatkundengesc ...
[Rössner Rechtsanwälte - 23.07.2013] Von der guten Idee zum ruinösen Schaden

Risikoreiche Wetten als harmlose Swap-Geschäfte getarnt
Sogenannte Swaps (engl. Tausch) werden schon seit Jahren in der Finanzwirtschaft und im Privatkundengeschäft von Banken eingesetzt. Wurde zunächst ein sinnvolles Instrument gesucht, um Zinsschwankungen bei variabel verzinsten Krediten abzufangen und so kalkulierbar zu machen, entwickelten verschiedenen Banken auch Produkte, die zu ruinösen Schäden bei den Kunden führten und noch immer führen.
Bei einem Swap-Geschäft tauschen die Parteien meist feste und variable Zinsen aus. Die Differenz zwischen beiden Zinssätzen bezeichnet man als "Spread" (engl. Abstand). Ein solches Geschäft ist kalkulierbar, übersichtlich und häufig auch sinnvoll für Unternehmen, Kommunen und auch Privatkunden.
Gefährlich wird es dann, wenn aus dem "normalen Tauschgeschäft" risikoreiche Wetten werden. Diese wurden häufig so strukturiert, dass die beeinflussenden Faktoren des Finanzproduktes überhaupt nicht mehr erkennbar waren. Nur noch der Strukturierer selbst wusste, was in die Swaps einstrukturiert wurde und wie sich diese Faktoren auf die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen auswirken können. Seit dem Jahr 2003 und verstärkt in den Jahren 2005-2009 wurden extrem spekulative und mit teilweise unbegrenztem Verlustrisiko versehenen Swap von Banken als vermeintlich harmlose Swapgeschäfte an Unternehmen, Kommunen und Privatkunden verkauft.
Anlegerprofil muss zum Produkt passen
Dass diese hochspekulativen Produkte nicht für konservative Anleger geeignet sind, , liegt auf der Hand. Dennoch wurden Spekulationsswaps mit dem Argument, dass es sich um ein risikoloses "Zinsoptimierunginstrument" oder um eine "sichere Sache" aufgrund einer angeblichen Historie der zugrunde liegenden Geschäftsstrategie handeln würde, abgepriesen. Dabei blieben die zum Teil unbegrenzten Verlustrisiken und der Spekulationscharakter der Swaps unerwähnt. Oft dekorierte man das Verkaufsgespräch mit Argumenten wie "nur für unsere besten Kunden", "extra für Sie kreiert" oder auch "dieses Produkt ist limitiert". Es wurden Abschlussanreize geschaffen, die in Kombination mit dem Vertrauen zu einem häufig schon seit Jahren persönlich bekannten Kundenbetreuer auf fruchtbaren Boden fielen.
Das Resultat: Schäden in Höhe von vielen hundert Millionen Euro.
Urteil des Bundesgerichtshofes gegen die Deutsche Bank
Bereits im März 2011 verurteilte der Bundesgerichtshof die Deutsche Bank wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beratung zu einem sog. Spread-Ladder-Swap zu Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass sich die Bank in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befand, da sie den Swap zum Nachteil des Kunden strukturiert hatte und gleichzeitig als dessen Beraterin aufgetreten ist. Damals hatte ein hessischer Mittelständler geklagt und Recht bekommen. Die Kanzlei Rössner Rechtsanwälte, die den Kläger vertreten hat und damit das richtungsweisende Swap-Urteil erstritten hat, konnte erreichen, dass der Kläger seinen gesamten Schaden von der Bank ersetzt bekommen hat. Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs wird nunmehr konsequent von den Gerichten umgesetzt und auf die unterschiedlichen Swapverträge angewendet. Die Deutsche Bank zeigt sich, soweit der Einzelfall professionell aufbereitet ist, seitdem vergleichsbereit.
Was ist den Banken vorzuwerfen
Banken sind verpflichtet, Ihre Kunden sowohl anlegergerecht als auch objektgerecht zu beraten und auf Interessenkonflikte hinzuweisen.Das bedeutet, dass etwa. das empfohlene Produkt zum Kunden passen muss. Einem konservativen Kunden mit einerkonservativen Anlagestrategie darf daher kein risikoreiches Investment mit einem hohen Verlustrisiko angeboten werden. Hat ein Kunde das Anlageziel "Altersvorsorge" ausgegeben, so darf ihm etwa kein Produkt mit einem Totalverlustrisiko verkauft werden. Entscheidend ist daneben, ob der Kunde bereits Erfahrung mit dem ihm empfohlenen Produkt hat. Die objektgerechte Beratung zielt auf die Eigenschaften des Produkts selbst ab. Die Bank ist verpflichtet, den Kunden auf diejenigen Eigenschaften und Risiken hinzuweisen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Hier ist insbesondere die Risikoberatung von Bedeutung. Der Kunde ist aufzuklären über die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes, die speziellen Risiken des Anlageobjekts, wie Kurs-, Zins- und Währungsrisiko sowie über Risiken, die der Struktur des Produktes immanent sind.
Besonders strenge Anforderungen werden seit dem BGH-Swapurteil an die Risikodarstellung bei
hochkomplex strukturierten Produkten, wie Swaps, gestellt. Viele Swapkunden sind geradezu aus allen Wolken gefallen, als ihnen klar wurde, dass diepotentiellen Verluste keine Grenze nach oben kannten. Letztlich ist der Anlageberater verpflichtet, die Interessen des Kunden zu wahren. Interessenkonflikte zwischen der Bank und dem Kunden sind grundsätzlich zu vermeiden.
Der Bundesgerichtshof hat daher in Bezug auf Swapgeschäfte entschieden, dass die Bank über den sog. anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären hat. Die Bank gestaltet die Risikostruktur des Swap-Vertrages so zu Lasten des Kunden, dass der Markt die Anfangschancen des Kunden negativer beurteilt als die der beratenden Bank. Diesen Vorteil, der sich im anfänglichen negativen Marktwert ausdrückt, nutzt die Bank aus, um im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertragsschluss gewinnbringende Hedge-Geschäfte zu schließen, indem sie sich das vom Kunden übernommene Risiko 'abkaufen' lässt und dadurch zugleich ihr Vertragsrisiko an andere Marktteilnehmer weitergibt. Darin zeigt sich ein besonderes Eigeninteresse der Bank, das geeignet ist, die Ausgewogenheit des abgeschlossenen Geschäftes und damit die Empfehlung der Bank in Zweifel zu ziehen.
Verjährungshemmung und Verjährung
Jeder geschädigte Bankkunde hat zunächst die Möglichkeit im Rahmen eines Ombudsmannverfahrens eine gütliche Einigung mit der Bank zu finden Hierzu ist es in der Regel nicht notwendig, einen Anwalt einzuschalten, allerdings empfiehlt es sich, da in der Praxis häufig formelle Fehler unterlaufen. Interessanter Nebeneffekt des Ombudsmannverfahrens ist die Verjährungshemmung. Gerade bei Schadensersatzprozessen gegen Banken spielt die Verjährung immer wieder eine bedeutende Rolle. Die Sonderverjährungsfrist des 37 a WpHG a. F.(Wertpapierhandelsgesetz der alten Fassuunggalt für Abschlüsse bis zum 04.08.2009. Das führte dazu, dass Schadensersatzansprüche gegen Banken im Zusammenhang mit z. B. Wertpapiergeschäften, Zertifikaten und Swaps stichtagsbezogen nach Ablauf von drei Jahren nach Erwerb verjährten. Bei Abschlüssen ab dem 05.08.2009, die unter das Wertpapierhandelsgesetz fallen, gilt nunmehr die kenntnisabhängige zivilrechtliche Verjährungsfrist nach dem BGB ( 199 ff. BGB). Die Verjährung beginnt damit erst mit Ende des Jahres in dem der Kunde von der konkreten Falschberatung erfahren hat und endet erst mit Ablauf des dritten Jahres. Das bedeutet: Erfährt ein Kunde im Mai 2011 von einer Falschberatung der Bank beginnt die Verjährungsfrist erst zum 31.12.2011 zu laufen und endet zum 31.12.2014.
Trotz dieser ausgedehnten Fristen bemerken geschädigte Kunden häufig erst kurz vor Verjährungseintritt , dass sie falsch beraten wurden.Die dann initierten Verhandlungen mit den Banken ziehen sich dann meist hin. Gerade auch bei komplizierten Sachverhalten oder bei einer Vielzahl von Beteiligten, dauern Verhandlungen mit Banken oft lange. Dem geschädigten Kunden droht die Zeit davon zulaufen.
Innerhalb eines kurzen Zeitfensters ist es meist nicht möglich, den meist komplexen Sachverhalt abschließend anwaltlich prüfen zu lassen. Der Geschädigte will meist jedoch vor der Prüfung keine verjährungshemmende Klage einreichen. Ein Prozess ist meist mit Kosten und Risiken verbunden. Wenn hier der Anwalt vorher die Erfolgsaussichten nicht einschätzt, tut sich der Geschädigte schwer.
Als weiterer Rettungsanker aus diesem Dilemma bietet sich die Abgabe eines Verjährungsverzichts der Bank an. Die Bank verzichtet dabei gegenüber dem Käufer auf die Verjährung. Dabei muss die Forderung klar definiert und der Zeitraum konkret bestimmt werden.
Durch den Verjährungsverzicht wird ohne Klageverfahren oder Kosten ein zusätzlicher Zeitpuffer für weitere Verhandlungen oder für eine eingehende rechtliche Prüfung geschaffen.
Der Verjährungsverzicht ist eine einseitige Erklärung der Bank und grundsätzlich formlos gültig. Zur Erleichterung eines späteren Beweises ist aber zu empfehlen, den Verzicht schriftlich festzuhalten. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Forderung und der Zeitraum der Verjährungsverzichtserklärung eindeutig bezeichnet werden.
Der Verjährungsverzicht ist kein Schuldanerkenntnis und schafft daher keinen Vorteil für ein späteres Verfahren.
Ein Rechtsanspruch gegen den Schuldner auf Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung besteht freilich nicht. Sollte der Schuldner die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung verweigern, kann zusätzlich durch die Einleitung eines Schlichtungs- oder Güteantrags unkompliziert, kostengünstig und sofort die Hemmung der Verjährung auch sehr kurzfristig erreicht werden.
Die jeweils geeignetste Maßnahme zur Verjährungshemmung sollte jeweils durch eine sorgfältige Analyse des Einzelfalls ermittelt werden.
Weitere Informationen zur Haftung bei Swapverträgen und zur Verjährungsproblematik im Bank- und Kapitalmarktrecht erhalten Sie bei:

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