Synthia-Anleihe mit Länderrisiken

Kurzfassung: Synthia-Anleihe mit LänderrisikenHeidelberger Richter stoppt Etikettenschwindel der Landesbank Baden-WürttembergViele Jahre haben Sparkassen riskante Zertifikate unter dem Namen Synthia als "Staatsa ...
[Rössner Rechtsanwälte - 19.06.2013] Synthia-Anleihe mit Länderrisiken

Heidelberger Richter stoppt Etikettenschwindel der Landesbank Baden-Württemberg
Viele Jahre haben Sparkassen riskante Zertifikate unter dem Namen Synthia als "Staatsanleihen" verkauft. Dem hat nun ein Richter aus Heidelberg einen Riegel vorgeschoben. Mit Urteil vom Landgericht Heidelberg vom 11.06.2013 (Az.: 2 O 252/12) sprach der Richter dem Kläger vollen Schadensersatz zu.
Konkret wurde dem Anleger durch die Sparkasse Kraichgau eine mit 4,0 % p.a. verzinste, sogenannte LBBW Synthia Euro-Staatsanleihe verkauft. Der von Griechenland Ende März 2012 vorgenommene Schuldenschnitt führte dazu, dass der Kläger nur 21,5 % seines eingesetzten Kapitals aus der Synthia "Anleihe" zurückerhielt.
Die Synthia-"Anleihe" war von der Landesbank Baden-Württemberg ("LBBW") am 27.07.2009 mit einer Laufzeit von fünf Jahren emittiert worden. Die Rückzahlung erfolgte bei Fälligkeit allerdings nur, wenn nicht zuvor bei einem von vier Referenzländern, nämlich Frankreich, Italien, Griechenland und Dänemark, ein sogenanntes "Kreditereignis" eingetreten war. Als Kreditereignis galt die Nichtanerkennung oder ein Moratorium, die Nichtzahlung oder eine Schuldenrestrukturierung. Dies war in dem Produktflyer allerdings nur verklausuliert dargestellt.
Was schwerer wiegt: die angebliche "Staatsanleihe" war in Wirklichkeit weder eine Anleihe noch gar eine Staatsanleihe, sondern eine risikoreiche Wette auf die Bonität von vier Ländern in der Form eines Zertifikates. Dies sei irreführend, befand das Landgericht Heidelberg. Da die Sparkasse Kraichgau wusste, dass sie ein Zertifikat und keine Staatsanleihe verkaufte, dürfte sie vorsätzlich die Anleger in die Irre geführt haben. Deshalb gilt für diese Beratungsfälle nicht die stichtagsbezogene, dreijährige Verjährungsfrist des WpHG ab dem Zeitpunkt des Kaufes. Vielmehr beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Anlegers vom Fehlverhalten seiner Bank. "Zum ersten Mal wurde der Bank ein Etikettenschwindel vorgeworfen. Dieser Schwindel betrifft alle Anleger die Synthia-Anleihen mit verschiedenen Landesrisiken gekauft haben", so Rechtsanwalt Bömcke, der das Urteil erstritten hat.

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