Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Kurzfassung: Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)Inkrafttreten für Juli geplantBis zum 22.07.2013 hat der deutsche Gesetzgeber Zeit, die sog. AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Inve ...
[Rössner Rechtsanwälte - 03.06.2013] Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Inkrafttreten für Juli geplant
Bis zum 22.07.2013 hat der deutsche Gesetzgeber Zeit, die sog. AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds) in deutsches Recht umzusetzen.
Diese Richtlinie sah grundsätzlich nur die Regulation der Verwaltung alternativer Investmentfonds vor. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie jedoch zum Anlass genommen, das gesamte deutsche Investmentrecht neu zu fassen. Mit diesem neuen Recht sollen in Zukunft offene und geschlossene Investmentvermögen aller Art unter einem Dach reguliert werden. Diese Aufgabe soll das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erfüllen. Beabsichtigt ist ein einheitlich hoher Standard für den Anlegerschutz. Zudem soll eine stärkere Regulierung und Aufsicht insbesondere geschlossener und alternativer Beteiligungsmodelle gewährleistet werden. Im Bundestag wurde der Gesetzesentwurf zum KAGB am 16.05.2013 bereits beschlossen. Er muss nun noch den Bundesrat passieren. Dies dürfte vor der Sommerpause der Fall sein.
Tritt das KAGB in seiner aktuellen Entwurfsfassung uneingeschränkt in Kraft, hat dies insbesondere für geschlossene und alternative Beteiligungsmodelle hohe Bedeutung. Diese fielen bisher überwiegend unter das Vermögensanlagengesetz. Aber auch für Beteiligungsformen wie die Genossenschaft, die bisher vom Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes ausgenommen war, hat das KAGB weitreichende Konsequenzen. Das KAGB wird den Anlegerschutz gerade bei geschlossenen Beteiligungsmodellen erheblich verbessern. Damit ist es grundsätzlich zu begrüßen. Gleichzeitig steht zu befürchten, dass die Fondsbranche Möglichkeiten zur Umgehung des KAGB sucht. Möglich wäre dies gegebenenfalls durch Abwanderung in das Ausland oder die Konstruktion von Modellen, die den Anwendungsbereich des KAGB unterlaufen. Zu weit geht die Regulierung durch das KAGB dort, wo sie Bürgerbeteiligungsmodellen zur Finanzierung der Energiewende unnötig hohe Hürden auferlegt. Hier zwingt sie die Kommunen, auf andere Finanzierungsformen auszuweichen. Es bleibt abzuwarten, wie Verwaltung und Rechtsprechung mit den neuen Regelungen umgehen.

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