Terminhinweis in Sachen X ZR 80/10 für den 7. Mai 2013

Kurzfassung: Terminhinweis in Sachen X ZR 80/10 für den 7. Mai 2013AG Bremen -Urteil vom 08. Mai 2007 - 4 C 420/06OLG Bremen -Urteil vom 23. April 2010 - 2 U 50/07Die Klägerin verlangt von der beklagten Air Fran ...
[Bundesgerichtshof (BGH) - 02.05.2013] Terminhinweis in Sachen X ZR 80/10 für den 7. Mai 2013

AG Bremen -Urteil vom 08. Mai 2007 - 4 C 420/06
OLG Bremen -Urteil vom 23. April 2010 - 2 U 50/07
Die Klägerin verlangt von der beklagten Air France S.A. eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen). Für die Klägerin war bei der Beklagten eine Flugreise von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción/Paraguay gebucht. Die Klägerin erhielt bei Antritt der Reise in Bremen die Bordkarten für sämtliche Flüge. Der Abflug von Bremen nach Paris verzögerte sich um knapp zweieinhalb Stunden. Die Klägerin erreichte deshalb den planmäßig durchgeführten Anschlussflug von Paris nach São Paulo nicht mehr. Die Beklagte buchte die Klägerin auf einen späteren Flug um, mit dem sie rund elf Stunden später als ursprünglich vorgesehen in Asunción ankam.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Gegen das Berufungsurteil hat Air France Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung über die Fragen vorgelegt, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7** der Fluggastrechteverordnung zusteht, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der von der Verordnung definierten Grenzen (im konkreten Fall für einen Flug nach Südamerika vier Stunden) liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, und ob dabei auch darauf abzustellen ist, dass der Abflug nur bei isolierter Betrachtung der ersten Teilstrecke nach Artikel 6* der Verordnung eine relevante Verspätung (mehr als zwei Stunden) aufgewiesen hat (s. Pressemitteilung Nr. 236/2010).
Nach der Entscheidung des Unionsgerichtshofs vom 23. Februar 2013 (C-11/11 Air France/Folkerts) verhandelt der Bundesgerichtshof am 7. Mai 2013 erneut über die Revision der Beklagten.
*Art. 6 Fluggastrechteverordnung
Verspätung
(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.
**Art. 7 Fluggastrechteverordnung
Ausgleichsanspruch
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Bundesgerichtshof (BGH)
76125 Karlsruhe
Deutschland
Telefon: (0721) 159-0
Telefax: (0721) 159-2512
Mail: poststelle@bgh.bund.de
URL: http://www.bundesgerichtshof.de/
Weitere Informationen
Bundesgerichtshof (BGH)
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.Im Anschluss an die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 wurde am 1. Oktober 1950 der Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingerichtet.Der Bundesgerichtshof ist – bis auf wenige Ausnahmen – Revisionsgericht. Er hat vor allem die Sicherung der Rechtseinheit durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und die Fortbildung des Rechts zur Aufgabe.Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.
Bundesgerichtshof (BGH),
, 76125 Karlsruhe, Deutschland
Tel.: (0721) 159-0; http://www.bundesgerichtshof.de/
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Erfolgreiche Pressearbeit eBook
Pressearbeit
Eine Pflichtlektüre für mehr Sichtbarkeit durch Pressemitteilungen.
Pressekontakt

Bundesgerichtshof (BGH)

76125 Karlsruhe
Deutschland

E-Mail:
Web:
Tel:
(0721) 159-0
Fax:
(0721) 159-2512
Drucken Weiterempfehlen PDF
Schlagworte
Permanentlinks https://www.prmaximus.de/79136

https://www.prmaximus.de/pressefach/bundesgerichtshof-bgh-pressefach.html
Die Pressemeldung "Terminhinweis in Sachen X ZR 80/10 für den 7. Mai 2013" unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Terminhinweis in Sachen X ZR 80/10 für den 7. Mai 2013" ist Bundesgerichtshof (BGH), vertreten durch .