10.01.2013 13:28 Uhr in Computer & Internet von Microsoft

Gebrauchtsoftwarehändler preo erkennt einstweilige Verfügung an

Kurzfassung: Gebrauchtsoftwarehändler preo erkennt einstweilige Verfügung anMicrosoft begrüßt EinigungNachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth im Dezember eine einstweilige Verfügung wegen markenrechtsverletz ...
[Microsoft - 10.01.2013] Gebrauchtsoftwarehändler preo erkennt einstweilige Verfügung an

Microsoft begrüßt Einigung
Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth im Dezember eine einstweilige Verfügung wegen markenrechtsverletzender Handlungen gegen den Gebrauchtsoftwarehändler preo Software AG erlassen hatte, hat diese die Verfügung nun als endgültige Regelung anerkannt. Dem Hamburger Unternehmen war untersagt worden, Echtheitszertifikate ("Certificates of Authenticity, kurz: COAs) zusammen mit nicht zugehörigen Datenträgern von Microsoft anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
Preo hat die durch Microsoft erwirkte einstweilige Verfügung heute vollumfänglich anerkannt und bestätigt, dass der Verkauf zwar originaler, aber nicht zusammengehöriger Windows-Betriebssystem-CDs mit Microsoft Echtheitszertifikaten nicht zulässig war. "Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, der im Oktober 2011 entschieden hatte, dass es sich in solch einem Fall um markenrechtsverletzende Handlungen handelt, so Thomas Urek, Justitiar von Microsoft. Nach der Entscheidung des EuGH in Sachen Oracle gegen usedSoft (Urteil vom 3.7.2012 - C-128/11) im Juli letzten Jahres gehen Gebrauchtsoftwarehändler häufig davon aus, dass nun alles erlaubt sei. "Dem ist aber nach wie vor nicht so, sagt Thomas Urek. Vor diesem Hintergrund begrüßt es Microsoft besonders, dass preo anerkannt hat, zukünftig keine Echtheitszertifikate mehr in Verbindung mit nicht zugehörigen Windows Betriebssystemen zu verkaufen. "Das ist ein wichtiges Signal für den Markt im Bereich des Handels mit angeblichen ‚OEM-Lizenzen, so Thomas Urek weiter.
Im Oktober 2011 hatte der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 6/10) entschieden, dass Sicherungs-CDs eines Computerprogramms, die mit der Marke des Softwareherstellers versehen sind, von Wiederverkäufern nicht mit Echtheitszertifikaten versehen und in den Verkehr gebracht werden dürfen, da dadurch das Markenrecht des Herstellers verletzt wird. Echtheitszertifikate sind ein effektives und wichtiges Mittel zur Unterscheidung von echten und gefälschten Produkten.
Die Pressemitteilung zur einstweiligen Verfügung aus dem Dezember ist zu finden unter: http://www.microsoft.com/germany/newsroom/pressemitteilung.mspx?id=533665
Das BGH-Urteil ist abrufbar unter: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh
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