09.10.2012 10:30 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Deutscher Anwaltverein

Keine Pflicht zur Vollzeitstelle bei drei Kindern

Kurzfassung: Keine Pflicht zur Vollzeitstelle bei drei KindernKarlsruhe/Berlin (DAV). Das geltende Unterhaltsrecht verlangt von denen, die die Kinder betreuen - meist den Müttern -, sich frühzeitig um eine Arbei ...
[Deutscher Anwaltverein - 09.10.2012] Keine Pflicht zur Vollzeitstelle bei drei Kindern

Karlsruhe/Berlin (DAV). Das geltende Unterhaltsrecht verlangt von denen, die die Kinder betreuen - meist den Müttern -, sich frühzeitig um eine Arbeit zu bemühen. Der Umfang dieser so genannten Erwerbsobliegenheit führt immer wieder zu auch gerichtlich ausgetragenen Streitigkeiten. Oft wird die Verlängerung des Betreuungsunterhalts und des Aufstockungsunterhalts verlangt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 18. April 2012 (AZ: XII ZR 65/10), dass eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit bei der Betreuung von drei Kindern überzogen sei.
Ein geschiedenes Paar stritt um den Umfang der Erwerbspflicht der Frau, die die 1992, 1994 und 1997 geborenen Kinder betreute. Das Paar hatte sich 2006 getrennt, 2009 folgte die Scheidung. Vor der Heirat hatte die Frau eine Ausbildung abgebrochen. Die erteilte Klavierunterricht und machte nach der Trennung eine Zusatzausbildung zur Rhythmiklehrerin.
Das Gericht entschied, dass der Mann auch weiterhin Betreuungs- und Aufstockungsunterhalt zahlen muss. Der Frau sei eine Vollzeitstelle nicht zuzumuten, lediglich eine Erwerbstätigkeit von 30 Wochenstunden. Trotz einer Nachmittagsbetreuung in Schule und Hort müsse die Mutter die Kinder auch selbst betreuen. Dies betreffe beispielsweise die Fahrten zu ihren Sportvereinen, da es keine öffentlichen Verkehrsmittel gebe. Dies sei auch während der Ehe so der Fall gewesen. Zudem müsse sie die Hausaufgaben vor allem des jüngsten Kindes kontrollieren. Daher könne sie nur 30 Stunden pro Woche arbeiten. Als Übergangsfrist für die Aufnahme einer Tätigkeit von 30 Stunden erachtete der BGH die dreijährige Trennungszeit als ausreichend.
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