Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit eines freiwilligen Sonderzahlungsversprechens der HSH Nordbank AG

Kurzfassung: Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit eines freiwilligen Sonderzahlungsversprechens der HSH Nordbank AG Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ...
[Pressestelle des Bundesgerichtshofs - 19.09.2012] Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit eines freiwilligen Sonderzahlungsversprechens der HSH Nordbank AG

Der für Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein freiwilliges Sonderzahlungsversprechen, das die HSH Nordbank AG zur Zeit der Finanzmarktkrise im Jahr 2008 zu Gunsten ihrer stillen Gesellschafter abgegeben hatte, für unwirksam erachtet und die auf Zahlung der versprochenen Sondervergütung gerichteten Klagen stiller Gesellschafter abgewiesen.
In insgesamt sieben Verfahren ist die durch Verschmelzung aus der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale und der Hamburgischen Landesbank - Girozentrale hervorgegangene HSH Nordbank AG mit Doppelsitz in Hamburg und Kiel von Sparkassen und Versicherungsunternehmen, die im Jahr 2008 mit einer Vermögenseinlage als stille Gesellschafter beteiligt waren, auf Zahlung von Beträgen bis zu 3,8 Mio. € in Anspruch genommen worden. In den zwischen Ende 1997 und Mitte 2000 geschlossenen Gesellschaftsverträgen war eine jährliche Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschafter in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihrer Einlage vereinbart, die entfallen sollte, wenn dadurch bei der HSH Nordbank AG ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht würde.
Mit einem Schreiben zum Ende des Jahres 2008 hatte die HSH Nordbank AG den stillen Gesellschaftern sodann bestätigt, dass sie die Vergütung für die stille Einlage auch dann in voller Höhe auszahlen werde, wenn im Geschäftsjahr 2008 ein Jahresfehlbetrag erwirtschaftet werde. Damit sollte ein erheblicher Reputationsverlust der HSH Nordbank AG vermieden werden, der befürchtet wurde, wenn die stillen Gesellschafter nicht bedient würden. Der im Frühjahr 2009 aufgestellte Jahresabschluss der HSH Nordbank AG für das Geschäftsjahr 2008 wies einen Jahresfehlbetrag in Höhe von über 3 Mrd. € aus.
Nachdem die HSH Nordbank AG die angekündigten Sonderzahlungen verweigert hatte, haben die Klägerinnen mit ihren beim Landgericht Kiel oder beim Landgericht Hamburg erhobenen Klagen Zahlung der Vergütung für das Geschäftsjahr 2008 begehrt. Die HSH Nordbank AG hat sich unter anderem darauf berufen, ein wirksames Zahlungsversprechen sei nicht zustande gekommen, weil die erforderliche Schriftform nicht gewahrt worden sei. Die beiden beim Landgericht Hamburg erhobenen Klagen hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsgericht abgewiesen. In den weiteren fünf Fällen hatten die Klagen vor dem Landgericht Kiel und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt und in den schleswig-holsteinischen Verfahren die Klagen unter Aufhebung der von der HSH Nordbank AG angefochtenen Entscheidungen abgewiesen. Er hat in der Zusage der Sonderzahlung zwar kein Schenkungsversprechen gesehen, das nach 518 Absatz 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung bedurft hätte, sondern eine Leistung, die im Hinblick auf die Gesellschafterstellung der jeweiligen Klägerin, mithin causa societatis, zugesagt worden ist. Durch die Sonderzahlungsabrede ist seiner Auffassung nach aber der jeweils zwischen den stillen Gesellschaftern als Teilgewinnabführungsvertrag bestehende Unternehmensvertrag im Sinne des 295 Absatz 1 Satz 1 AktG abgeändert worden. Da dabei die gemäß 295 Absatz 1 Satz 2, 293 Absatz 3 AktG erforderliche Schriftform eines von beiden Parteien unterzeichneten Vertrags nicht eingehalten und die nach 295 Absatz 1 Satz 2, 294 Absatz 2 AktG notwendige Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen worden ist, wurde eine wirksame Zahlungsverpflichtung der HSH Nordbank AG nicht begründet.
Urteile vom 18. September 2012
II ZR 50/11
LG Hamburg - Urteil vom 22. Dezember 2009 - 404 O 68/09
OLG Hamburg - Urteil vom 11. Februar 2011 - 11 U 12/10, ZIP 2011, 430
II ZR 51/11
LG Hamburg - Urteil vom 7. Juli 2010 - 404 O 128/09
OLG Hamburg - Urteil vom 11. Februar 2011 - 11 U 127/10
II ZR 59/11
LG Kiel - Urteil vom 16. April 2010 - 14 O 110/09
OLG Schleswig - Urteil vom 2. März 2011 - 9 U 22/10, ZIP 2011, 517
II ZR 127/11
LG Kiel - Urteil vom 21. Oktober 2010 - 15 O 71/10
OLG Schleswig - Urteil vom 1. Juni 2011 - 9 U 65/10
II ZR 128/11
LG Kiel - Urteil vom 6. August 2010 - 14 O 13/10
OLG Schleswig - Urteil vom 1. Juni 2011 - 9 U 47/10
II ZR 129/11
LG Kiel - Urteil vom 2. November 2010 - 16 O 68/10
OLG Schleswig - Urteil vom 1. Juni 2011 - 9 U 63/10
II ZR 241/11
LG Kiel - Urteil vom 15. Oktober 2010 - 14 O 57/10
OLG Schleswig - Urteil vom 2. November 2011 - 9 U 60/10

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