18.09.2012 10:40 Uhr in Hobby & Unterhaltung von Eins zu Null

Au-pair-Aufenthalt im Ausland als berücksichtigungsfähige Ausbildung

Kurzfassung: (NL/9815685913) Wird ein Au-pair-Aufenthalt im Ausland mit entsprechendem Fremdsprachenunterricht kombiniert, kann dieser als Ausbildung berücksichtigt werden. Diesbezüglich müssen bestimmte Regelungen eingehalten werden.

Au-pair-Aufenthalte im Ausland können als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn gleichzeitig ein ausreichend fundierter theoretisch-systematischer Sprachunterricht stattfindet. Dies ist der Fall, wenn neben der Au-pair-Tätigkeit eine gründliche Sprachausbildung in ...
[Eins zu Null - 18.09.2012] (NL/9815685913) Wird ein Au-pair-Aufenthalt im Ausland mit entsprechendem Fremdsprachenunterricht kombiniert, kann dieser als Ausbildung berücksichtigt werden. Diesbezüglich müssen bestimmte Regelungen eingehalten werden.

Au-pair-Aufenthalte im Ausland können als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn gleichzeitig ein ausreichend fundierter theoretisch-systematischer Sprachunterricht stattfindet. Dies ist der Fall, wenn neben der Au-pair-Tätigkeit eine gründliche Sprachausbildung in einem Umfang von mindestens zehn Wochenstunden stattfindet. Wird die durchschnittliche Wochenstundenzahl in einzelnen Monaten nicht erreicht, können diese Zeiten trotzdem als Ausbildungszeiten anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass in der übrigen Zeit ein die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitender Unterricht z. B. durch Blockunterricht oder zeitintensive Lehrgänge absolviert wird.

Auch bei einer durchschnittlichen Unterrichtszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann im Einzelfall eine Berufsausbildung anerkannt werden. Dies setzt über den Fremdsprachenunterricht hinaus einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts voraus, der über die üblichen dafür aufzuwendenden Zeiten hinausgeht. Die Zeiten für diese Art des Selbststudiums können durch die Erteilung von Einzelunterricht oder fachspezifischem Sprachunterricht entstehen.

Letztlich können auch spezielle Gründe mit einer Unterrichtszeit von weniger als zehn Wochenstunden einen anzuerkennenden Auslandsaufenthalt rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn der Auslandssprachaufenthalt dem Zweck dient, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium oder eine Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest zu erreichen. Gleiches gilt, wenn der Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt wird.

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