Das neue Versorgungsgesetz - erhöhter Handlungsbedarf für Ärzte

Das neue Versorgungsgesetz - erhöhter Handlungsbedarf für Ärzte
Kurzfassung: Ärzte, die kurz oder mittelfristig an eine Praxisabgabe denken, sollte diese zum vierten Quartal 2011 durchführen.
[BfM - Beratung für Mediziner - 06.07.2011] Bezüglich des neuen Versorgungsgesetzes werden immer mehr pikante Details offenkundig, die niedergelassene Ärzte aufhorchen lassen sollten. Der Gesetzentwurf zum geplanten Versorgungsgesetz sieht unter anderem vor, dass zum 01.01.2012 die kassenärztlichen Vereinigungen (KV) ein Praxis-Vorkaufsrecht für alle in überversorgten Regionen in Ausschreibung gegebene Zulassungen haben. Die KV kann in bereits geschlossene Praxiskaufverträge eintreten, muss dann aber nur den Kaufpreis bis zum Verkehrswert zahlen. Wie der Verkehrswert einer Arztpraxis ermittelt wird, darüber ist sich die Politik noch unklar. Ärzte können die öffentliche Ausschreibung umgehen, indem eine Verlegung in einer Gemeinschaftspraxis oder in ein MVZ (medizinisches Versorgungszentrum) vollzogen wird. "Doch diese Umgehung kann schwerwiegende und nachteilige Folgen für den Praxisverkäufer haben", erläutert René Deutschmann von der Beratung für Mediziner (BfM) in Berlin. Denn ab 01.01.2012 werden im gleichen Zuge die Möglichkeiten des Zulassungsausschusses (ZA) deutlich erweitert. Bislang musste der ZA einer Verlegung zustimmen. Ab Januar darf der ZA dies, muss es aber nicht mehr. Diese Regelung ist von der Politik zum Schutz der unterversorgten Gebiete vorgesehen. Dieses Ziel wird damit auch erreicht, allerdings führt dies dazu, dass alle Praxisabgeber in die Ausschreibung gezwungen werden und diese dann von der KV erworben werden können. "Ich kann nur allen Ärzten, die kurz- oder mittelfristig an eine Praxisabgabe denken, raten diese zum vierten Quartal 2011 durchführen zu lassen", sagt Deutschmann. Nur so kann gewährleistet werden, dass sie von den aufkommenden Veränderungen des Gesetzes sicher nicht betroffen sind. Natürlich hat die KV eine Schutzfunktion für die niedergelassenen Ärzte inne, aber die Fachgruppe wird vom Einbehalt der Zulassung profitieren. Hier wird im Zweifel für das Wohl der Fachgruppe und gegen das Wohl des Einzelnen entschieden werden.
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