Gutachten § 109 Sozialgericht: Klage wegen Erwerbsminderung, GdB oder Berufskrankheit.

Gutachter § 109 Sozialgerichtsgesetz - Gegengutachten Sozialgericht - Obergutachten Sozialgericht
Kurzfassung: Klageverfahren vor dem Sozialgericht gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder das Versorgungsamt hängen entscheidend von den Ergebnissen der medizinischen Gutachten und ärztlichen Gutachter ab. Ein Gutachten nach § 109 kann immer zusätzlich durch den Kläger beantragt werden. Die Erfolgsaussichten der Klage am Sozialgericht oder Landessozialgericht können dadurch steigen.
[Gutachter Neurologie - 01.12.2020] Gutachten im Klageverfahren vor dem Sozialgericht sollten prinzipiell kritisch geprüft werden. Kommt nämlich ein Gutachten oder ein Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine den Rentenanspruch begründende Minderung der Leistungsfähigkeit nicht vorliegt, ist das Ende des Verfahrens noch nicht erreicht. Es kann sich dann empfehlen im Gerichtsverfahren einfach und formlos zu beantragen, ein weiteres Gutachten nach § 109 bei einem weiteren medizinischen oder neurologischen Gutachter einzuholen.

Bei diesem Gutachten wählt dann nicht das Sozialgericht, sondern der Kläger selbst einen Gutachter aus. Dieses zweite Gutachten nach § 109, solange es kompetent erstellt, rechtssicher formuliert und von einem erfahrenen Gutachter erstellt wird kann dann zu einem ganz anderen Ergebnis kommen als das Erstgutachten. Es liegt also hier auf der Hand, dass die Erfolgsaussichten steigen können, und zudem der Kläger die zunächst ausgelegten Kosten (nach ZVEG) für das Gutachten nach § 109 SGG (falls die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt) vom Gericht später auch noch erstattet bekommen könnte. Oft werden Gutachten nach § 109 von den Rechtsschutzversicherungen erstattet.
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Seit über 30 Jahren ist Privatdozent Dr. med. Hans Jörg Stürenburg als erfahrener ärztlicher Gutachter und medizinisch - wissenschaftlicher Sachverständiger tätig. Er hat zahlreiche gerichtsfeste wissenschaftliche Gutachten zeitnah im Auftrag von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Schlichtungsstellen der Ärztekammern, Versicherungen, Rechtsanwälten und Privatpersonen bundesweit erstellt.
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