17.06.2015 10:10 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von VdW Bayern

Keine grenzenlose Freiheit auf Balkonien

Kurzfassung: Keine grenzenlose Freiheit auf BalkonienVdW Bayern: Mietrechtsurteile rund um den Balkon Mit dem Sommer hat endlich wieder die Balkon-Saison begonnen. Bei aller Freude über sonnige Stunden sollten si ...
[VdW Bayern - 17.06.2015] Keine grenzenlose Freiheit auf Balkonien

VdW Bayern: Mietrechtsurteile rund um den Balkon
Mit dem Sommer hat endlich wieder die Balkon-Saison begonnen. Bei aller Freude über sonnige Stunden sollten sich Mieter an einige Regeln halten. Der VdW Bayern (Verband bayerischer Wohnungsunternehmen) hat Urteile rund um die Balkonnutzung zusammengestellt.
Ob Apfel- oder Zitronenbaum, Mieter haben bei der Bepflanzung von Balkon und Terrasse weitgehend freie Hand. Doch nicht jeder Hausbesitzer teilt die Freude über den grünen Daumen des Mieters. Balkonpflanzen sollten nicht erheblich über die Balkonbrüstung ragen, ansonsten kann der Vermieter ein Zurückschneiden anordnen (AG Brühl, Az. 21 C 256/00). Beim Gießen der Balkonpflanzen ist Sparsamkeit angesagt: Es muss darauf geachtet werden, dass die Fassade und die Nachbarn im unteren Stockwerk trocken bleiben (AG München 271 C 73794/00). Das Anbringen von Blumenkästen an der Balkonaußenseite gehört nicht mehr zum vertragsmäßigen Gebrauch. Der Vermieter kann es im Mietvertrag unter Genehmigungsvorbehalt stellen, so das LG Berlin (67 S 370/09).
Vorsicht bei baulichen Veränderungen
Trotz des langen deutschen Winters hat ein Mieter keinen Anspruch auf den Umbau seines Balkons in eine Loggia. Der Vermieter muss einer seitlichen Balkonverglasung nicht zustimmen, wenn dadurch die einheitliche Fassade des Gebäudes nicht mehr gewährleistet ist, urteilte das LG Bautzen (Az: 1 S 4/00). Ein Mieter, der eigenmächtig eine Verglasung anbringt, muss diese auf Verlangen des Vermieters wieder beseitigen (LG Berlin, Az: 65 S 152/99). Auch die Montage von Markisen muss vom Vermieter genehmigt werden, da sie das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes verändern und die Konstruktion der Balkonplatte beeinträchtigen können. Gegen das Anbringen eines Sichtschutzes am Balkongeländer ist mietrechtlich jedoch nichts einzuwenden, wenn die Fassade dabei nicht verunstaltet wird.
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