11.02.2015 11:40 Uhr in Gesellschaft & Familie von Bundesfinanzhof

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

Kurzfassung: Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen EinkünftenUrteil vom 27.08.14 VIII R 6/12Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ...
[Bundesfinanzhof - 11.02.2015] Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften

Urteil vom 27.08.14 VIII R 6/12
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 27. August 2014 VIII R 6/12 entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Im Streitfall waren die Gesellschafter der GbR als Rechtsanwälte und Insolvenzverwalter tätig. In einigen Fällen wurde in den Streitjahren jedoch keiner der Gesellschafter, sondern ein angestellter Rechtsanwalt zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt.
Der BFH ist wie die Vorinstanz der Rechtsauffassung des Finanzamtes, wonach die Tätigkeit der GbR in vollem Umfang als gewerblich zu beurteilen ist, nicht gefolgt. Zwar beurteilte er im Streitfall die von dem angestellten Rechtsanwalt aus seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Treuhänder erzielten Umsätze als gewerbliche Einkünfte der GbR, da die Gesellschafter insoweit nicht mehr - wie es 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verlangt - aufgrund eigener Fachkenntnisse selbst leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sind. Die "Abfärbung" dieser gewerblichen Einkünfte auf die übrigen Einkünfte der GbR nach 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG lehnte er jedoch als unverhältnismäßig ab. Da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm gerade auch im Hinblick auf die dazu ergangene einschränkende Rechtsprechung des BFH bejaht hat, hält der BFH an dieser Rechtsprechung fest. Danach führt eine gewerbliche Tätigkeit dann nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Umfang handelt. Wie der BFH nunmehr entschieden hat, haben gewerbliche Umsätze einen äußerst geringen Umfang in diesem Sinne, wenn sie 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von 24.500 € nicht übersteigen.
Mit zwei weiteren Urteilen vom gleichen Tag hat der VIII. Senat ebenfalls die Anwendbarkeit der Abfärbewirkung anhand dieser Bagatellgrenze geprüft.
Im Verfahren VIII R 16/11 hat der BFH die Umqualifizierung der künstlerischen Tätigkeit einer GbR in gewerbliche Einkünfte verneint, weil die gewerblichen Umsätze weniger als 3 % der Gesamtnettoumsätze betrugen und unterhalb von 24.500 € lagen. Im Verfahren VIII R 41/11 hat der BFH hingegen die Umqualifizierung der freiberuflichen Einkünfte einer GbR in gewerbliche Einkünfte bejaht, weil die erzielten gewerblichen Umsätze die Grenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze in den Streitjahren überschritten hatten.

Bundesfinanzhof
Pressestelle Tel. (089) 9231-400
Pressereferent Tel. (089) 9231-300
Siehe auch: Urteil des VIII. Senats vom 27.8.2014 - VIII R 41/11 -, Urteil des VIII. Senats vom 27.8.2014 - VIII R 16/11 -, Urteil des VIII. Senats vom 27.8.2014 - VIII R 6/12 -
Zurück zur Trefferliste
Weitere Informationen
Bundesfinanzhof
Wesentliche Aufgabe des Bundesfinanzhofs ist es, für die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung auf dem Gebiet des Steuerrechts durch Auslegung der Steuergesetze und ggf. Rechtsfortbildung zu sorgen.
Bundesfinanzhof,
, 81675 München, Deutschland
Tel.: ;
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Erfolgreiche Pressearbeit eBook
Pressearbeit
Eine Pflichtlektüre für mehr Sichtbarkeit durch Pressemitteilungen.
Pressekontakt

Bundesfinanzhof

81675 München
Deutschland

E-Mail:
Web:
Tel:
Fax:
Drucken Weiterempfehlen PDF
Schlagworte
Permanentlinks https://www.prmaximus.de/120999

https://www.prmaximus.de/pressefach/bundesfinanzhof-pressefach.html
Die Pressemeldung "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften" unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung von geringfügigen gewerblichen Einkünften" ist Bundesfinanzhof, vertreten durch .