09.10.2014 14:08 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von Bundesgerichtshof BGH

Bundesgerichtshof entscheidet Streit über die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetränks

Kurzfassung: Bundesgerichtshof entscheidet Streit über die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetränks Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute e ...
[Bundesgerichtshof BGH - 09.10.2014] Bundesgerichtshof entscheidet Streit über die Bezeichnung eines alkoholhaltigen Mischgetränks

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass es sich bei der Bezeichnung "ENERGY
VODKA" nicht um eine nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - der sogenannten Health-Claims-Verordnung - verbotene Angabe handelt.
Die Beklagte vertreibt alkoholfreie und alkoholische Getränke verschiedener internationaler Marken, darunter in Dosen abgefüllte Mischgetränke, die aus Wodka und einem weiteren Bestandteil bestehen. Das streitgegenständliche, als "ENERGY
VODKA" bezeichnete Mischgetränk besteht zu 26,7% aus Wodka und zu 73,3% aus einem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk und hat damit einen Alkoholgehalt von 10%.
Der Kläger, der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V., sieht in der Bezeichnung des Getränks "ENERGY
VODKA" einen Verstoß gegen Verordnungen der Europäischen Union. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Berufungsgericht hat die Bezeichnung "ENERGY
VODKA" als nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006* angesehen und einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung** angenommen. Die Angabe "ENERGY
VODKA" suggeriere dem Verbraucher, dass das Getränk besondere positive Nährwerteigenschaften aufweise. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 10% sei die Angabe deshalb unzulässig.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, das die Klage abgewiesen hatte.
Die vom Kläger beanstandete Bezeichnung "ENERGY
VODKA" des Getränks der Beklagten ist - so der Bundesgerichtshof - keine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006*. Mit ihr wird weder unmittelbar noch mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass das Getränk besondere Eigenschaften besitzt. Mit der Bezeichnung "ENERGY
VODKA" wird lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen, die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen. In einem solchen Fall fehlt der Bezeichnung die besondere Zielrichtung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben geregelt werden soll. Im Streitfall ergibt sich für die Verbraucher aus dem Zutatenverzeichnis und den weiteren Angaben auf der beanstandeten Aufmachung des Produkts ohne weiteres, dass es sich um ein Mischgetränk handelt, das aus Wodka und einem Energydrink besteht. Die entsprechende "energetische" Wirkung dieses Getränks ist keine besondere Eigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern ist bei Energydrinks allgemein vorhanden.
Die Bezeichnung "ENERGY
VODKA" verstößt auch nicht gegen kennzeichenrechtliche Vorschriften der Europäischen Union bei Spirituosen nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Zwar muss Wodka nach diesen Bestimmungen einen Mindestalkoholgehalt von 37,5% aufweisen. Das schließt aber nicht aus, dass ein Energydrink, dem Wodka beigemischt ist, in der Bezeichnung einen Hinweis auf diese Spirituose enthalten darf.
Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12 - ENERGY
VODKA
OLG Hamm - Urteil vom 10. Juli 2012 - 4 U 38/12, WRP 2012, 1572
LG Paderborn - Urteil vom 10. Januar 2012 - 6 O 28/11, juris
*Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
(2)Ferner bezeichnet der Ausdruck
1."Angabe" jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, graphische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt;

4."Nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund
a)der Energie (des Brennwerts), die es
i)liefert,
ii)in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder
iii)nicht liefert, und/oder
b)der Nährstoffe oder andere Substanzen, die es
iv)enthält,
v)in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder
vi)nicht enthält;
5."Gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
**Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
(3) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen.
Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sind nur nährwertbezogene Angaben zulässig, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen.

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