Reform des Bußgeldkatalogs ab 1.5.2014

Neue Regelungen
Kurzfassung: Die Reform des Punktesystems steht unmittelbar bevor. Ab dem 01. Mai 2014 gelten neue Regelungen. Dabei wird zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschieden.
Reform des Bußgeldkatalogs ab 1.5.2014 Webseite www.rechtsanwalt-neuwirth.de
[Rechtsanwaltskanzlei Neuwirth - 24.03.2014] Mit der Veränderung des Punktesystems geht eine andere Bewertung der Delikte von Verkehrsteilnehmern einher. Das Flensburger Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014 Fahreignungsregister) erfasst zukünftig nur noch die Verstöße, welche die Sicherheit im Straßenverkehr betreffen. Verstöße, die einer Bußgeldhöhe in Höhe von mind. 60 Euro entsprechen werden eingetragen (früher 40 Euro). Die Maximalstrafe an Punkten wird dabei auf drei reduziert (Im alten System gab es bis zu 7 Punkte). Das hat zur Folge, dass Verkehrsteilnehmer bereits bei einem Punktestand von acht Punkten die Fahrerlaubnis abgeben müssen (Bisher 18 Punkte).

Nach 6 Monaten kann man diese dann wieder erhalten. In der Regel wird vorab eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) fällig.

Neues Punktesystem
Gab es bisher für eine Ordnungswidrigkeit zwischen ein bis vier Punkte und für Straftaten zwischen fünf und sieben Punkte, ändert sich das mit der Punktereform ab dem 01.05.2014 grundlegend.

Es gibt neue Regeln, die für eine Ordnungswidrigkeit einen Punkt, für eine Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot zwei Punkte, für eine Straftat zwei Punkte und für eine Straftat, die zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, drei Punkte vorsehen.

Übersicht:
- Normale Ordnungswidrigkeit: 1 Punkt
- Ordnungswidrigkeit (grobe Ordnungswidrigkeit) mit Regelfahrverbot: 2 Punkte
- Straftat: 2 Punkte
- Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 3 Punkte


Gleichzeitig erfolgte eine Überarbeitung der Tilgungsfristen für einzelne Delikte. Verstöße, die zu einem Punkt geführt haben, werden nach 2,5 Jahren aufgelöst, Verstöße mit zwei Punkten nach fünf Jahren und Verstöße mit drei Punkten nach einer Frist von zehn Jahren.

Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten sind nach den neuen Regeln nur mit Punkten verbunden, wenn durch diese die Verkehrssicherheit gefährdet wurde, unabhängig davon, wie hoch das Bußgeld ist. (www.rechtsanwalt-neuwirth.de/neue-bussgeldregelungen-2014/ )

Dabei wird es sich hauptsächlich um Verkehrsdelikte handeln, welche auf Verstöße bei der Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit, auf die Nichteinhaltung des vorgegebenen Abstands oder auf Überholen im Überholverbot zurückzuführen sind. Fährt ein Verkehrsteilnehmer hingegen in eine Umweltzone ohne gültige Plakette ein, gibt es keine Punkte.

Straftaten
Straftaten im Verkehr sind Verstöße, die in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sind. Dazu gehören Verstöße wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort. Andere Straftaten führen in Zukunft zu einem Eintrag ins Zentralregister, wenn durch die Polizei entweder ein Entzug der Fahrerlaubnis, eine befristete Fahrsperre oder ein Fahrverbot verhängt wurde.

Beispiele dazu sind das Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im öffentlichen Straßenverkehr oder der Missbrauch von KFZ-Kennzeichen. Weitere Straftaten wären die unterlassene Hilfeleistung bei einem Verkehrsunfall, die fahrlässige Körperverletzung und die fahrlässige Herbeiführung des Todes eines Verkehrsteilnehmers.

Was geschieht mit bestehenden Punkten?
Mit dem Inkrafttreten des neuen Punktesystems werden Eintragungen gelöscht, die nach der neuen Verordnung nicht mehr speicherpflichtig sind. Verbleibende Punkte werden entsprechend einer Umrechnungstabelle dann neu hinterlegt:

Punktestand alt / Punktestand neu
1-3 ---> 1
4-5 ---> 2
6-7 ---> 3
8-10 ---> 4
11-13 ---> 5
14-15 ---> 6
16-17 ---> 7
≥ 18 ---> 8

Mit der neuen Punktereform verjährt jedes Delikt dann auch separat.

Übersicht der neuen Tilgungsfristen:
Verkehrsverstoß :: Tilgungsfrist ab dem 01.05.2014

Ordnungswidrigkeit :: 2,5 Jahre
Grobe Ordnungswidrigkeit :: 5 Jahre
Straftat :: 5 Jahre
Straftaten mit folgendem Entzug der Fahrerlaubnis :: 10 Jahre

Rechtsberatung
Die Rechtsanwalts-Kanzlei Neuwirth im Raum Stuttgart berät Sie, wenn es darum geht, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch zu erheben.

Weitere Informationen unter: www.rechtsanwalt-neuwirth.de
Weitere Informationen
Rechtsanwaltskanzlei Neuwirth
Die Rechtsanwaltskanzlei Neuwirth vertritt Sie in verschiedenen Rechtsangelegenheiten. Die Haupt-Tätigkeitsgebiete sind dabei: Arbeitsrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Strafrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht. Die Kanzlei hat ihren Sitz in Stuttgart. Bei Fragen zu den Leistungen können Sie sich unter
www.rechtsanwalt-neuwirth.de informieren.

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Neuwirth

Telefon: 0711/25383785
Fax: 0711/25383786

E-Mail: info@rechtsanwalt-neuwirth.de

Mitgliedschaften: Rechtsanwaltskammer Stuttgart Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV)
Rechtsanwaltskanzlei Neuwirth, Herr Robin Neuwirth
Hochbruckstr. 12, 70599 Stuttgart, Deutschland
Tel.: +49 711 25383785; http://www.rechtsanwalt-neuwirth.de
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Erfolgreiche Pressearbeit eBook
Pressearbeit
Eine Pflichtlektüre für mehr Sichtbarkeit durch Pressemitteilungen.
Pressekontakt Herr Robin Neuwirth

Rechtsanwaltskanzlei Neuwirth
Hochbruckstr. 12
70599 Stuttgart
Deutschland

E-Mail:
Web:
Tel:
+49 711 25383785
Fax:
+49 711 25383786
Drucken Weiterempfehlen PDF
Schlagworte
Permanentlinks https://www.prmaximus.de/100953

https://www.prmaximus.de/pressefach/rechtsanwaltskanzlei-neuwirth-pressefach.html
Die Pressemeldung "Reform des Bußgeldkatalogs ab 1.5.2014" unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Reform des Bußgeldkatalogs ab 1.5.2014" ist Rechtsanwaltskanzlei Neuwirth, vertreten durch Robin Neuwirth.