Die "Leichtfertigkeit" des Frachtführers

Die "Leichtfertigkeit" des Frachtführers
Kurzfassung: Bei der "leichtfertigen" Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten durch den Frachtführer kann dieser sich unter Umständen nicht auf bestehende Haftungsausschlüsse berufen.
Die GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 08.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. Entsteht ein Schaden durch Handeln oder Unterlassen des Frachtführers, so sind im Gesetz in einigen Fällen Haftungshöchstbeträge oder sogar Haftungsausschlüsse zu seinen Gunsten vorgesehen. Auch im Frachtvertrag selbst kann entsprechendes in bestimmten Grenzen vereinbart werden.

Nach § 435 des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten die im Gesetz und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen jedoch dann nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder seine "Leute" vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. In einem Grundsatzurteil vom 25.03.2004 (Az.: I ZR 205/01) soll der Bundesgerichtshof (BGH) konkretisiert haben, wann eine solche "Leichtfertigkeit" des Frachtführers/ Spediteurs vorliegt. Erforderlich sei ein besonders schwerer Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute” in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen.

Im konkreten Fall soll ein Speditionsunternehmen wegen Verlust des zu transportierenden Gutes in Anspruch genommen worden sein. Das Gut hatte seine Empfängerin wohl nie erreicht. Nicht mehr festgestellt werden konnte, wann genau es abhandenkam. Dazu führt der BGH aus, dass der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens im Regelfall gerechtfertigt sei, wenn die Betriebsorganisation des Spediteurs/Frachtführers Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsehe. Grund dafür sei, dass es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handle.

Ein Spediteur/Frachtführer, der derartige elementare Sorgfaltspflichten vernachlässige, handle zudem im Allgemeinen auch in dem Bewusstsein, dass es auf Grund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen könne. So war die Klage auf Schadensersatz gegen den Frachtführer im konkreten Fall erfolgreich.

Eine Herausforderung des Transportrechts besteht bereits in der Fülle der relevanten gesetzlichen Regelungen, die neben nationalem Normen und Vereinbarungen auch internationale Bestimmungen umfasst, die es zu beachten gilt. Ratsam ist es deshalb, bei auftretenden Schwierigkeiten unverzüglich und - wenn möglich - bereits im Vorfeld fachkundigen Rechtsrat von einem Rechtsanwalt einzuholen.

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