Keine Pflicht zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

Keine Pflicht zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen
Kurzfassung: Anleger, die aufgrund wirtschaftlicher Probleme von Fonds dazu aufgefordert werden, bereits ausgezahlte Ausschüttungen zurückzuzahlen, müssen diesen Forderungen nicht in jedem Fall nachkommen.
Keine Pflicht zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 06.05.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In der Vergangenheit gerieten zahlreichen Fonds in finanzielle Schwierigkeiten. Im Zuge dessen wurden Anleger häufig aufgefordert, Kapital nachzuschießen, in dem sie bereits ausgezahlte Ausschüttungen zurückzahlen sollten. Dass derartige Rückzahlungsverlangen nicht immer gerechtfertigt sein müssen, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof (BGH).

Dieser hatte mit Urteil vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11) einen Fall zu entscheiden, in dem die Fondsgesellschaft eines Schiffsfonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG versuchte, einen solche Investition der Anleger zu erstreiten. Auch hier sollten die Anleger bereits erhaltene gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückgewähren. Dies soll von der Fondsgesellschaft damit begründet worden sein, dass in den Fondsgesellschaftsverträgen vorgesehen war, dass die ausgezahlten Ausschüttungen nur Darlehen für die Anleger seien. Demnach glaubte die Fondsgesellschaft, mit ihrer Rückzahlungsforderung im Recht zu sein.

Anders beurteilte jedoch der BGH die Lage. Dieser gab der Fondsgesellschaft - entgegen der Entscheidungen der Gerichte in den Vorinstanzen - kein Recht. Nach Ansicht der Karlsruher Richter lässt allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden, einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen könnten nur dann zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag explizit und eindeutig vorgesehen sei. Im zu entscheidenden Fall fehlte es an einer solchen Regelung aber.

Die Rechtsprechung des BGH zeigt, dass von Rückforderungen betroffene Anleger unter Umständen gar nicht zur Zahlung verpflichtet sind. Allerdings kommt es stets auf die Auslegung der Gesellschaftsverträge im Einzelfall an. Ein vorschnelles Handeln verbietet sich also in jedem Fall. Betroffenen Anlegern ist vielmehr zu empfehlen, den Gesellschaftsvertrag von einem im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen und auslegen zu lassen, so wie es die aktuelle BGH-Rechtsprechung erfordert.

Ein solcher Rechtsanwalt kann möglicherweise auch einen Weg finden, Anlegern dabei zu helfen, Ausschüttungen zurück zu verlangen, die sie an die Fondsgesellschaft zurückgezahlt haben, obwohl sie es nach der BGH-Rechtsprechung überhaupt nicht mussten.

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html
Weitere Informationen
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Herr M Rainer
Hohenzollernring 21-23, 50672 Köln, Deutschland
Tel.: 0221-2722750; http://www.grprainer.com
Weitere Meldungen dieses Unternehmens
Erfolgreiche Pressearbeit eBook
Pressearbeit
Eine Pflichtlektüre für mehr Sichtbarkeit durch Pressemitteilungen.
Pressekontakt Herr M Rainer

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

E-Mail:
Web:
Tel:
0221-2722750
Fax:
Drucken Weiterempfehlen PDF
Schlagworte
Permanentlinks https://www.prmaximus.de/79471

https://www.prmaximus.de/pressefach/grp-rainer-rechtsanwälte-steuerberater-pressefach.html
Die Pressemeldung "Keine Pflicht zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen" unterliegt dem Urheberrecht. Jegliche Verwendung dieses Textes, auch auszugsweise, erfordert die vorherige schriftliche Erlaubnis des Autors. Autor der Pressemeldung "Keine Pflicht zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen" ist GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, vertreten durch M Rainer.