Widerruf bei Medienfonds Montranus 2 anscheinend noch möglich

Widerruf bei Medienfonds Montranus 2 anscheinend noch möglich
Kurzfassung: Für die Anleger des Medienfonds Montranus 2 gibt es scheinbar gute Nachrichten. Möglicherweise könnten nunmehr doch noch Rückforderungsansprüche bestehen.
Widerruf bei Medienfonds Montranus 2 anscheinend noch möglich GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 25.01.2013] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Viele betroffene Anleger waren zuvor schon davon ausgegangen, dass sie ihr investiertes Kapital nicht mehr zurückerhalten werden. Der Medienfonds wies anscheinend ein Kapital von 240 Mio. Euro auf. Die in den Informationsmaterialien und Beratungen gemachten Angaben soll der Fonds gegenüber seinen Anlegern aber wohl nicht eingehalten haben. Als Grund hierfür wird beispielsweise angeführt, dass die Ausschüttungen wohl geringer ausfielen als erwartet.

Das Konstrukt des Medienfonds Montranus 2 soll so aufgebaut gewesen sein, dass die Anleger etwas mehr als die Hälfte des investierten Kapitals selbst finanzierten. Das restliche Kapital soll dann durch einen Darlehensvertrag mit einer Bank zur Verfügung gestellt worden sein. Zum Zeitpunkt des Vermögenseinbruchs war ein Widerruf des Darlehensvertrages wegen abgelaufener Fristen wohl nicht möglich. In vielen Fällen hatten sich Anleger daher darauf eingestellt, dass sie investiertes Kapital wohl nicht zurückerhalten werden.

Nach einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 67/12) könnte immer noch die Möglichkeit bestehen, Widerspruch gegen die Darlehensverträge zu erheben. Der BGH soll hierzu den Umstand angeführt haben, dass die Darlehensverträge bei Vertragsschluss wohl fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthielten. Folglich seien die betroffenen Anleger nach der Auffassung der BGH nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen des Widerrufs aufgeklärt worden. Aufgrund dessen könnten die Fristen möglicherweise nie zu laufen begonnen haben. Unter Umständen kann daher die Möglichkeit eines Widerrufs noch bestehen.

Das Finanzinstitut, welches die Darlehensverträge mit den Anlegern geschlossen hat, soll in den meisten Fällen die gleichen Vertragsunterlagen verwendet haben. Aufgrund dieses Umstands könnten die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen in einer Vielzahl der Darlehensverträge zu finden sein. Die neue Rechtsprechung des BGH könnte daher möglicherweise betroffenen Anlegern zugutekommen.

Betroffene Anleger des Montranus 2 sollten Ihren Darlehensvertrag mit der finanzierenden Bank und Ihre möglichen Rechtsansprüche von einem qualifizierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Ein Rechtsanwalt kann Ihre Vertragsunterlagen umfassend prüfen und Ihnen eventuell zustehende Ansprüche gegen die Bank für Sie geltend machen.

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