Möglicher Schadenersatzanspruch von Anlegern bei Pflichtverletzung aus Anlageberatungsvertrag
Möglicher Schadenersatzanspruch von Anlegern bei Pflichtverletzung aus Anlageberatungsvertrag
Kurzfassung: Klärt ein Anlageberater einen Kunden nicht angemessen über die mit der Geldanlage verbundenen Risiken auf, so könnte darin eine Verletzung der Pflichten aus dem geschlossenen Beratungsvertrages liegen, so das LG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 23.03.2012 (AZ 2-19 O 334/11).
GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 15.11.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Aufnahme eines Beratungsgesprächs zwischen einem Anlageberater und einem potenziellen Anleger kommt zwischen ihnen ein Anlageberatungsvertrag zustande (BGHZ 100, 117, 118 f.). Der Berater hat daher die Pflicht, dem Kunden frühzeitig verständliches Informationsmaterial über die Risiken der Geldanlage auszuhändigen. Der Kunde soll damit über bestehende Risiken aufgeklärt und daraufhin eine Entscheidung für oder gegen die Anlage treffen können. Bei offenen Immobilienfonds sei der Kunde insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Aussetzung der Rücknahme von Anteilen regelmäßig ein Kapitalverlustrisiko berge, welches für den Kunden nicht ersichtlich sei und worüber er in jedem Fall von seinem Berater aufgeklärt werden muss.
Das kann er auch auf schriftlichem Weg, wenn der Kunde die schriftliche Information rechtzeitig erhält. Sie ist als rechtzeitig zu behandeln, wenn der Kunde sie trotz bestehender Möglichkeit der Kenntnisnahme eben nicht zur Kenntnis nehme.
Bei gegebener Pflichtverletzung und bestehendem Schadenersatzanspruch ist der Kunde so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er pflichtgemäß beraten worden wäre.
Möglicherweise sind die Anleger bereits im Zuge der Fondsvermittlung falsch beraten worden. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ihr Vermittler mit der Sicherheit des Fonds argumentiert und herausgestellt hat, dass für die Beteiligungssumme keinerlei Gefahren drohten.
Schadenersatzansprüche sind allerdings stets eine Frage des Einzelfalles und können nicht pauschal bejaht oder verneint werden. Eine genaue Prüfung durch einen Rechtsanwalt ist daher unerlässlich.
Betroffene Anleger sollten sich umgehend beraten lassen, da je nach den Umständen des Einzelfalls kurze Verjährungsfristen drohen.
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