Eingetragene Lebenspartner und Ehegatten sollen steuerlich gleich behandelt werden

Eingetragene Lebenspartner und Ehegatten sollen steuerlich gleich behandelt werden
Kurzfassung: Die Privilegierung von Ehegatten gegenüber eingetragenen Lebenspartnern soll in Hinblick auf die Grunderwerbsteuer bis zum Jahr 2010 gegen das Grundgesetz verstoßen. Das geht aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (AZ: 1 BvL 16/11) hervor. Altfälle ab dem Jahr 2001, die von dieser Steuer betroffenen sind, müssten demnach nachträglich privilegiert werden.
Eingetragene Lebenspartner und Ehegatten sollen steuerlich gleich behandelt werden GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 26.09.2012] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer bestehende Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnern gegenüber Ehegatten stehe nicht im Einklang mit der Verfassung, so die Verfassungsrichter in der Entscheidung. Bei Immobilienübertragungen vor dem Jahr 2010 sollen durch eine Neuregelung nur Ehepartner von der Grunderwerbsteuer befreit worden sein. Den eingetragenen Lebenspartnern seien diese Vorteile jedoch verwehrt geblieben. Die Verfassungsrichter urteilten daher, dass der Gesetzgeber bis zum 31.12.2012 dazu Gelegenheit habe, eine Neuregelung für die Altfälle einzuführen, welche die Gleichheitsverstöße bis 2010 beseitigen soll.

Politische Diskussion im Zusammenhang mit der Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten, auch im steuerlichen Bereich, sind schon seit längerem ein Thema in den Medien. Durch die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts soll die Bundesregierung nun weitere Anreize haben, eingetragene Lebenspartnerschaften steuerlich mit der Ehe gleichzustellen.

Bisher waren eingetragenen Lebenspartnern die steuerlichen Vorteile durch das sogenannte "Ehegattensplitting" verwehrt geblieben. Ehegatten hingegen konnten hierdurch häufig Vorteile bei ihrer Einkommensteuer verbuchen. Da das Einkommen der Ehegatten jeweils zusammengerechnet und anschließend halbiert wurde, ergab sich hieraus ein Vorteil.

Häufig gehen die politischen Diskussionen um das Thema, dass gleichgeschlechtliche Paare die steuerlichen Vorteile durch das Ehegattensplitting gerade nicht nutzen können. Es könnte sogar möglich sein, dass das Verfassungsgericht bereits zeitnah die Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer für verfassungswidrig erklärt.

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