Premium Management Immobilien (PMIA): BGH-Urteil weckt Hoffnung auf Schadensersatz

Premium Management Immobilien (PMIA): BGH-Urteil weckt Hoffnung auf Schadensersatz
Kurzfassung: Anleger des Dachfonds PMIA können von der aktuellen Rechtsprechung des BGH zu offenen Immobilienfonds profitieren und Schadensersatzansprüche prüfen lassen.
Premium Management Immobilien (PMIA): BGH-Urteil weckt Hoffnung auf Schadensersatz GRP Rainer LLP
[GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater - 15.05.2014] GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Dachfonds Premium Management Immobilien (PMIA) wurde im September 2010 geschlossen. Grund für die Aussetzung der Anteilsrücknahme war die Schließung einiger Zielfonds, darunter auch offene Immobilienfonds, in die der Dachfonds investierte. Wie viele offene Immobilienfonds wird auch der PMIA abgewickelt. Anleger müssen dabei in der Regel mit Verlusten rechnen.

In vielen Fällen wurde der Dachfonds Premium Management Immobilien offenbar als sichere Kapitalanlage verkauft ohne auf die Risiken im Zusammenhang mit der Investition hinzuweisen. Zu diesen Risiken zählt unter anderem auch das Schließungsrisiko.

Hinsichtlich des Schließungsrisikos bei offenen Immobilienfonds hat der BGH aktuell ein interessantes und anlegerfreundliches Urteil gesprochen (Az. XI ZR 477/12 u.a.). Der Bundesgerichtshof entschied, dass die vermittelnden Banken auf das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds ungefragt hinweisen müssen. Unabhängig davon, ob die Schließung des Fonds vorhersehbar war oder nicht. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme sei ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger während der gesamten Investitionsphase. Bleibt die Aufklärung über das Schließungsrisiko aus, sind die Banken nach Ansicht des BGH schadensersatzpflichtig. Die Beratungspflicht der Banken gilt auch für Verträge, die vor 2008 geschlossen wurden.

Der PMIA ähnelt in seiner Funktionsweise den offenen Immobilienfonds und investierte u.a. auch in diese. Insofern liegt es nah, die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu offenen Immobilienfonds auch auf den Dachfonds anzuwenden. Demnach hätten auch die Anleger des Dachfonds über die Aussetzung der Anteilsrücknahme ungefragt durch die vermittelnden Banken aufgeklärt werden müssen.

Geschädigte Anleger, die ihre Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen, sollten sich dazu an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank im Zuge der Anlageberatung ihre Aufklärungspflicht verletzt hat.

Auch Anleger, die bereits erfolglos versucht haben, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen, haben durch das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs eine neue vielversprechende Chance.

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