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Womöglich keine Geheimhaltung der Beteiligtendaten vor Anlegern innerhalb einer KG
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Anleger von Publikumsgesellschaften in Form einer KG haben oft ein Bedürfnis, die Identität der anderen Gesellschaftsbeteiligten zu kennen, um ihr Gesellschafterrecht ordnungsgemäß ausüben zu können. ... weiter lesen Quelle
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