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Nachfolgerhaftung im Gesellschaftsrecht
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Eine Nachfolgerhaftung gemäß § 25 I HGB wird nicht schon durch Übernahme eines Handelsgeschäftes unter Fortführung der bloßen Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung ausgelöst. Für einen solchen Fall kann § 25 I HGB auch nicht entsprechend herangezogen werden. ... weiter lesen Quelle
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