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Bei Insolvenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann eine persönliche Haftung der Gesellschafter bestehen
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Die Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von Forderungen gegen die Gesellschafter während des Insolvenzverfahrens liege allein bei dem Insolvenzverwalter, so der BGH ... weiter lesen Quelle
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