[Ambassador Europe Ltd - 15.10.2013] Wenn man vor der Frage steht, sich für oder gegen eine EU-Insolvenz zu entscheiden, muss natürlich zunächst gesichert sein, dass die englische Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt ist. Das ist der Fall, wenn es richtig gemacht wird. Dazu muss man wissen, dass die Anerkennung in Deutschland auf zwei Ebenen stattfindet: a) der Gesetzesebene b) der persönlichen Ebene.
Auf der Gesetzesebene geht es zunächst darum, ob deutsche Gerichte die Restschuldbefreiung in England überhaupt anerkennen müssen. Das ist in der Tat der Fall. Nach Artikel 16, 17, 25 der europäischen Insolvenzverordnung (EUlnsVO) muss eine in England erteilte Restschuldbefreiung ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt werden. Ob sich der Schuldner die Zuständigkeit des englischen Gerichtes erschlichen hat, soll dabei nicht überprüft werden. Ebenso nicht, ob das englische Gericht überhaupt zuständig war. Es reicht, wenn es seine Zuständigkeit nach Art. 3 EUlnsVO bejaht hat.
Auf der persönlichen Ebene wird gerne von deutschen Gerichten überprüft, ob die erteilte Restschuldbefreiung im speziellen Fall anerkannt werden muss. Das steht allerdings im Widerspruch zur Entscheidung de EUGH, wo es ausdrücklich heißt: Hat sich ein englisches Gericht einmal für ein Insolvenzverfahren für zuständig erklärt, darf es von deutscher Seite nicht mehr hinterfragt werden. Es kann allerdings vorkommen, dass ein Gläubiger versucht, dem Schuldner vorzuwerfen, er habe rechtsmissbräuchlich seinen Lebensmittelpunkt als Insolvenztourist nach England verlegt. Wird sorgfältig nachgewiesen, dass dem nicht so ist, ist der Prozess gewonnen und die Restschuldbefreiung bleibt anerkannt
Obwohl England kein Meldegesetz kennt, oder gerade deshalb, liegt hier die Schwachstelle. Der wesentliche Bestandteil einer erfolgreichen
EU Insolvenz liegt also darin, den Lebensmittelpunkt richtig und ausreichend darstellen zu können. Um ein solches Verfahren ordentlich und rechtssicher zu planen, bedarf es auf diesem Gebiet erfahrene Kanzleien vor Ort. Gemessen an den existentiellen Vorteilen für den Schuldner, bleiben dann die Kosten marginal und der Zeitaufwand gering.
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