[Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) - 15.01.2013] Wildtiere brauchen jetzt Ruhe
Umweltminister Reinholz und Landesjagdverbandspräsident Liebig fordern Hundehalter zur Rücksicht auf
Die momentane Witterung mit teils hohen Schneelagen und gefrorenen Böden macht dem Wild schwer zu schaffen. Viel Ruhe und die Vermeidung von unnötigen Störungen sind jetzt in der sog. Notzeit besonders wichtig, damit die Tiere wertvolle Kräfte sparen und den Winter möglichst unbeschadet überstehen.
Eine lebensbedrohliche Gefahr für das Wild stellen jedoch freilaufende Hunde dar, welche den Tieren nachstellen, diese verletzen oder auch töten können. Infolge der Fluchtreaktion des Wildes vor einer Bedrohung kommt es zu einem hohen Energieverbrauch, den die Tiere im Winter nicht kompensieren können. Weiterhin sind Verletzungen durch Stürze oder verharschten Schnee möglich.
Im Wald gilt gemäß 6 Abs. 2 Thüringer Waldgesetz für jagdlich nicht verwendete Hunde Leinenzwang. In der freien Landschaft gilt zwar keine Leinenpflicht, jedoch fordert das Thüringer Jagdgesetz, dass der Hund jederzeit der Einwirkung seines Halters unterliegen muss, um ein Hetzen wildlebender Tiere zu verhindern. Die Störung von Wild an seinen Setz-, Brut- und Aufzuchtstätten ist verboten. Das Naturschutzrecht in Thüringen verbietet darüber hinaus die vorsätzliche Beunruhigung wildlebender Tiere, insbesondere geschützter Arten.
Umweltminister Jürgen Reinholz und der Präsident des Landesjagdverbandes Thüringen, Steffen Liebig, fordern daher Hundehalter auf, den Freilauf der Hunde verantwortungsvoll zu gestalten, damit einerseits der natürliche Bewegungsdrang des Hundes gefördert wird und andererseits wild lebenden Tiere weder gehetzt noch getötet werden.
Hintergrund:
Notzeit ist diejenige Zeit, in der dem Wild infolge der Witterung (z.B. hohe Schneelage), durch Katastrophen (z.B. Waldbrand) oder durch den Rhythmus landwirtschaftlicher Nutzung nicht ausreichend natürliche Nahrung zur Verfügung steht. Die Notzeit für Wild ist in der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes geregelt. In Höhenlagen über 450 Metern geht der Verordnungsgeber grundsätzlich davon aus, dass zwischen dem 16. Januar und dem 30. April Notzeit herrscht.
Andreas Maruschke
Pressesprecher
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