03.05.2012 14:55 Uhr in Energie & Umwelt von co.met GmbH

Rundsteuerempfänger für EEG-Anlagen.

Rundsteuertechnik und neue gesetzliche Regelung im EEG für Anlagenbetreiber.
Kurzfassung: Der Gesetzgeber hat seit 01.01.2012 neue Regelungen für
PV-Anlagenbetreiber erlassen. Diese müssen ihre Anlagen so nachrüsten,
dass diese vom Netzbetreiber in der Einspeiseleistung gesteuert werden
können. Davon sind auch alle Kleinanlagen (< 30 kWp) betroffen die
dieses Jahr errichtet werden müssen.
[co.met GmbH - 03.05.2012] Mit der seit 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, müssen EEG Anlagen also Strom erzeugende Anlagen, mit einer vom Netzbetreiber steuerbaren Unterbrechungs- bzw. Drosselungseinheit versehen werden.

Dies ist wegen der zunehmenden Anzahl an dezentralen Einspeiseanlagen notwendig geworden. Der Netzbetreiber muss eine Überlastung seiner Netze verhindern und dafür ist es erforderlich alle Einspeiseanlagen in ihrer Leistung zu drosseln, bzw. ganz abzuschalten. Der Anlagen-betreiber ist verpflichtet seine Anlage entsprechend nachzurüsten, trägt also hierfür die Kosten, bekommt aber bei einer Abschaltung / Drosselung die ausgefallene Einspeiseleistung vergütet.
Die gesetzliche Regelung sieht eine Unterscheidung im Hinblick auf die Anlagengröße vor, was die Ausprägung der konkreten gesetzlichen Vorgaben betrifft. Die Unterscheidung wird wie folgt getroffen.

Bei Neu-Anlagen unter 30kWp haben die Betreiber die Wahlmöglichkeit zwischen einer dauerhaften 70% Reduzierung der Einspeisewirkleistung oder dem Einsatz eines Rundsteuerempfängers. Bei allen Neu-Anlagen über dieser Leistung muss die ferngesteuerte Reduzierung der Wirkleistung ermöglicht werden und es gibt keine Wahlmöglichkeit. Bei Bestandsanlagen ab 30kWp bis 100kWp gilt die Nachrüstpflicht nur für Anlagen, welche nach dem 31.12.2008 in Betrieb genommen worden sind. Diese Nachrüstung muss bis spätestens 31.12.2013 erfolgt sein. Bestehende Anlagen über 100kWp müssen in jedem Fall nachgerüstet werden. Hier gilt zudem nur eine Frist bis 30.06.2012.

Sollten die Anlagen bis zu den genannten Terminen nicht dieser gesetzlichen Regelung nachgekommen sein, besteht kein Vergütungsanspruch mehr für die Einspeisung. Der Gesetzgeber sieht bei der Einrichtung zur Unterbrechung nur eine vollständige Abschaltung oder eben gar keine vor. Der Rundsteuerempfänger der Firma co.met ist zudem in der Lage stufen-weise eine Reduzierung von 30% oder 60% vorzunehmen. Diese Anforderung stellen auch viele Netzbetreiber in ihren TAB und somit ist das Gerät auch in vielen Netzen einsetzbar. Primär wurde der Rundsteuerempfänger für das Netz der Standwerke Saarbrücken vorgesehen, aber auch der Einsatz in anderen Netzen (beispielweise E.ON) wird angestrebt und auch in kürze möglich sein.

Diese Infos noch mal kurz zusammengefasst finden Sie unter folgendem Link: http://www.co-met.info/rundsteuerempfaenger-co.met

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Die co.met GmbH bietet als Betreiber von Messstellen und im Bereich von Dienstleitungen rund um das Messwesen intelligente Lösungen für heute und morgen an. Zählerfernauslesung, alles rund ums Smart Metering und aktuelle Technik beherrscht das saarländische Unternehmen
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