03.12.2014 11:25 Uhr in Wirtschaft & Finanzen von DATEV eG

Mindestlohn: Neue Pflichten und hohe Geldbußen

Gesetzliche Änderungen im Lohn-Umfeld zum Jahreswechsel
Kurzfassung: (Mynewsdesk) Nürnberg, 3. Dezember 2014: Ein Thema beherrscht in diesem Jahr die unausweichlichen Änderungen im Lohn-Umfeld, mit denen sich Unternehmer und ihre Steuerberater zum Jahreswechsel beschäftigen müssen: die Einführung des Mindestlohns. Daneben ist unter anderem zu beachten, dass mit Jahresbeginn bei länger bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Übergangsregelungen ...
[DATEV eG - 03.12.2014] (Mynewsdesk) Nürnberg, 3. Dezember 2014: Ein Thema beherrscht in diesem Jahr die unausweichlichen Änderungen im Lohn-Umfeld, mit denen sich Unternehmer und ihre Steuerberater zum Jahreswechsel beschäftigen müssen: die Einführung des Mindestlohns. Daneben ist unter anderem zu beachten, dass mit Jahresbeginn bei länger bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Übergangsregelungen auslaufen und die Beitragssätze zur Gesetzlichen Krankenversicherung neu geregelt werden. Einen aktuellen Überblick über die wichtigsten Änderungen und ihre Hintergründe liefert der IT-Dienstleister DATEV eG auch im Internet unter www.datev.de/gesetzesaenderungen.

Mindestlohn: Sorgfältig prüfen

Mit Beginn des Jahres 2015 gilt der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn in Deutschland. Arbeitnehmern steht damit ein Brutto-Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro zu. Für die Arbeitgeber ist damit die Verpflichtung verbunden, zu prüfen, für welche ihrer Arbeitnehmer dadurch Änderungen notwendig werden. Vorübergehende Ausnahmen gelten lediglich in den Branchen, in denen die Tarifpartner bereits einen für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohn vereinbart haben. Es ist zu erwarten, dass die Zollverwaltung und die Sozialversicherungsprüfer intensiv kontrollieren werden, ob der Mindestlohn und die damit verbundenen Anforderungen eingehalten werden. Neben Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen bei Verstößen Geldbußen bis zu 500.000 Euro.

Eine zusätzliche Problematik tut sich bei Minijobbern auf. Für sie hat die Einführung des Mindestlohns Auswirkungen auf die maximal zulässige Arbeitszeit. Um nicht ungeplant in die Sozialversicherungspflicht zu gleiten, dürfen sie ab Januar 2015 im Monat regelmäßig maximal noch 52,9 Stunden arbeiten. Schon 53 Stunden Arbeitszeit pro Monat wären rechnerisch bereits zu viel, da sich daraus ein Monatslohn von 450,50 Euro ergeben würde. Die genannte maximale Stundenzahl gilt allerdings nur solange, wie dem Arbeitnehmer keine Sonderzuwendungen gezahlt werden. Erhält er auch Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien oder sonstige Gehalts-Extras, müssen diese dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.

Ebenso betroffen sind Arbeitnehmer in der sogenannten Gleitzone, die maximal 850 Euro monatlich beziehungsweise 10.200 Euro jährlich verdienen dürfen. Für sie liegt die rechnerische regelmäßige Höchstarbeitszeit ab 2015 bei 100 Stunden pro Monat.

Arbeitszeitnachweis bei Minijobbern

Parallel dazu tritt zudem eine stärkere Nachweispflicht der Arbeitszeiten bei Minijobbern, kurzfristig Beschäftigten und Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, z.B. Bau, Gaststätten und Gebäudereinigung) in Kraft. Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind für diese Mitarbeiter dann täglich zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Beschäftigen Unternehmen Mitarbeiter, die in eine dieser Kategorien fallen, müssen sie also prüfen, ob bereits eine entsprechende Zeiterfassung erfolgt und die Dokumentation gegebenenfalls einführen oder anpassen. Gehören Unternehmen einer der genannten Branchen an, gilt die Aufzeichnungspflicht im Übrigen für alle Arbeitnehmer, also auch für diejenigen mit festem monatlichem Entgelt und fester vereinbarter Arbeitszeit. Die DATEV bietet ihren Anwendern unter anderem eine Checkliste an, mit der sich die nötigen Prüfungsschritte und Anpassungen systematisch abarbeiten lassen.

Übergangsregelungen bei geringfügiger Beschäftigung enden

Eine weitere Änderung betrifft ebenfalls die geringfügig Beschäftigten: Seit der sogenannten "Minijob-Reform" aus dem Jahr 2013 gilt für sie das Maximalgehalt von 450 Euro. Bislang bestanden aber für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 01.01.2013 bestanden haben, besondere Bestandsschutz- und Übergangsregelungen. Waren etwa Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro liegt, nicht von der von der Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung befreit, galten sie weiterhin als "Arbeitnehmer in der Gleitzone". Ab 2015 gelten Arbeitnehmer in dieser Gehaltsspanne automatisch als geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Zurück zur Beitragsvielfalt in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Das Rad gewissermaßen zurückgedreht wird bei gesetzlichen Krankenversicherern, die künftig wieder individuelle Beitragssätze erheben können. Zum 1. Januar 2015 wird gemäß dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) der allgemeine Beitragssatz von 15,5 Prozent wieder auf 14,6 Prozent gesenkt. Gleiches gilt für den ermäßigten Beitragssatz, der von 14,9 Prozent auf 14,0 Prozent absinkt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie den Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung künftig zu gleichen Teilen, nämlich mit 7,3 Prozent tragen müssen. Zusätzlich können die Krankenkassen aber einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, den ausschließlich der Arbeitnehmer entrichtet. Für die korrekte Berechnung und Abführung der Beiträge ist der Arbeitgeber zuständig.

Das Gesetz hat außerdem Auswirkungen auf die abzugebenden Meldungen für Mehrfachbeschäftigte. In der Gleitzone entfällt ab Januar die bisher monatliche Meldung komplett. Mehrfachbeschäftigte über der Beitragsbemessungsgrenze werden nicht mehr wie bisher monatlich von den Krankenkassen geprüft, sondern nur noch jährlich - also per Rückschau.

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