Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrente Verfassungsgemäß

  • Pressemitteilung der Firma Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV), 07.03.2011
Pressemitteilung vom: 07.03.2011 von der Firma Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) aus Kassel

Kurzfassung: Wer vor dem 63. Lebensjahr eine gesetzliche Ewerbsminderungsrente bezieht, muss Rentenkürzungen (Rentenabschläge) in Kauf nehmen. Für jeden Monat vor Vollendung des 63. Lebensjahres bedeutet das einen Abschlag von 0,3 Prozent, insgesamt jedoch ...

[Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) - 07.03.2011] Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrente Verfassungsgemäß


Wer vor dem 63. Lebensjahr eine gesetzliche Ewerbsminderungsrente bezieht, muss Rentenkürzungen (Rentenabschläge) in Kauf nehmen. Für jeden Monat vor Vollendung des 63. Lebensjahres bedeutet das einen Abschlag von 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens einen Abschlag von 10,8 Prozent.

Dieser Rentenabschlag ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das stellte das Bundesverfassungsgericht jüngst in seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 fest und wies zwei diesbezügliche Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist mit diesem Rentenabschlag weder ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum noch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Benachteiligungsverbot verbunden.

Wie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mitteilt, ist die vorliegende Entscheidung auch für die Alterssicherung der Landwirte von großer Bedeutung. Denn dort gibt es eine vergleichbare Kürzungsregelung, die ebenfalls zu einem Rentenabschlag bei den Erwerbsminderungsrenten führen kann. Auch gegen diese Kürzungsregelung ist seit kurzem eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Der Spitzenverband erwartet, dass das Bundesverfassungsgericht auch in diesem Beschwerdeverfahren die Verfassungsmäßigkeit der Regelung feststellen wird.


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