Präsident des südafrikanischen Verfassungsgerichts zu Gast beim Bundesverfassungsgericht

  • Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 19.06.2012
Pressemitteilung vom: 19.06.2012 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe

Kurzfassung: Präsident des südafrikanischen Verfassungsgerichts zu Gast beim Bundesverfassungsgericht Der Präsident des Verfassungsgerichts der Republik Südafrika Mogoeng Mogoeng hat am 18. Juni 2012 in Begleitung des Präsidenten des Obersten ...

[Bundesverfassungsgericht - 19.06.2012] Präsident des südafrikanischen Verfassungsgerichts zu Gast beim Bundesverfassungsgericht


Der Präsident des Verfassungsgerichts der Republik Südafrika Mogoeng Mogoeng hat am 18. Juni 2012 in Begleitung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Südafrikas Lex Mpati das Bundesverfassungsgericht besucht.

Der Präsident Andreas Voßkuhle und weitere Richter des Bundesverfassungsgerichts erörterten mit den Gästen in Fachgesprächen unter anderem Fragen zur deutschen Gerichtsorganisation, insbesondere das Verhältnis der Fachgerichte zum Bundesverfassungsgericht. Ein weiteres Thema war das Verhältnis zwischen Legislative, Exekutive und Judikative im System der Gewaltenteilung.


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Über Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

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