IG Nierenlebendspende e. V. begrüßt grundsätzlich gesetzliche Neuregelung des TPG zur Absicherung der Lebendspender

  • Pressemitteilung der Firma IGN e. V., 01.06.2012
Pressemitteilung vom: 01.06.2012 von der Firma IGN e. V. aus Thedinghausen

Kurzfassung: Mitteilung zum Tag der Organspende am 02.06.2012 Künftig sind Organlebendspender besser abgesichert. So will es das neue, letzte Woche auf den Weg gebrachte Transplantationsgesetz (TPG), zudem auch eine Vielzahl von angepassten Regeln in ...

[IGN e. V. - 01.06.2012] IG Nierenlebendspende e. V. begrüßt grundsätzlich gesetzliche Neuregelung des TPG zur Absicherung der Lebendspender


Mitteilung zum Tag der Organspende am 02.06.2012

Künftig sind Organlebendspender besser abgesichert. So will es das neue, letzte Woche auf den Weg gebrachte Transplantationsgesetz (TPG), zudem auch eine Vielzahl von angepassten Regeln in begleitenden Gesetzen gehören. So soll der neue § 12 a SGB VII die Beweisführung durch den Spender hinsichtlich erlittener Folgeschäden durch die Organlebendspende, die nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Operation stehen, vereinfachen. Zusammen mit der ebenfalls neuen Normergänzung § 213 (4) SGB VII soll dies auch für Organlebendspender gelten, die nach der ursprünglichen Einführung des TPG 1997 ein Organ gespendet haben.

Die Absicht des Gesetzgebers, die langjährige Unklarheit bezüglich des Versicherungsschutzes zu beseitigen und die in der Vergangenheit vielfach erlittenen Ungerechtigkeiten gegenüber den Organlebendspender zumindest für die Zukunft auszuschließen, ist begrüßenswert. Hiervon profitieren auch bereits betroffene Spender, zwar nicht rückwirkend hinsichtlich des Leistungsanspruchs, aber immerhin zukünftig im Hinblick möglicher Versorgungsansprüche.

Die IG Nierenlebendspende e. V. hat den § 12 a SGB VII juristisch prüfen lassen. Daher ergeben sich bezüglich der praktischen Umsetzung der sogenannten Beweislastumkehr Bedenken. Die Formulierung des Gesetzestextes ist zu ungenau und lässt erneut Raum für Interpretation. Jedoch hoffen wir, dass zusammen mit der Entscheidung des BSG vom 15. Mai 2012 (AZ: B 2 U 16/11 R) zur Zuständigkeit der Unfallkasse bei Folgeschäden nach Organlebendspende, nun doch Rechtssicherheit herrschen wird.

Allein der sehr begrüßenswerte § 213 (4) SGB VII, der die "Altfälle" mit absichert, reicht daher nicht, dieser Gesetzesänderung unsere volle Zustimmung zu erteilen.

Desweiteren gibt es nach wie vor keinerlei Standards bezüglich der Selektion potentieller Nierenlebendspender. Ebenso fehlen einheitliche Richtlinien zur Aufklärung über die Risiken. Die Folgen einer Nierenlebendspende können schwerwiegender sein, als bislang öffentlich dargestellt. Hierzu findet sich bisher nichts in den meisten Aufklärungsbögen, die damit klar gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 8 (2) Nr. 3 TPG über die Aufklärung verstoßen.

Trotz mangelhafter Datenlage über die Risiken einer Spende, wird auch mit der Gesetzesänderung des TPG kein verpflichtendes Lebendspenderregister eingeführt, sondern nur eine klinikgeführte Dokumentationspflicht. Ein unabhängiges Datenregister, welches in direktem Kontakt mit dem Spender steht, würde diese ortsgebundene Hürde umgehen, welche zu Nachverfolgungsverlusten von bis zu 50 % führt und ist somit zwingend notwendig um zukünftig nationale, belastbare Daten über die Risiken einer Spende erhalten zu können.

Fehlende belastbare (insbesondere nationale) Langzeitdaten, zusammengeführt in einem unabhängigen Lebendspenderregister, eine unzureichende Aufklärung und ein zu positiv geprägtes öffentliches Bild der Nierenlebendspende führen immer wieder zu gesundheitlichen Folgen, für die im Nachhinein kein Arzt die Verantwortung übernehmen möchte. Eine Nierenlebendspende in Deutschland wird unter diesen Bedingungen zur Gesundheitslotterie.

Hier sind dringend gesetzliche Vorgaben nötig, die die Kliniken veranlassen einheitliche und vor allem hohe Standards zu entwickeln. Der Grundsatz der Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V. lautet: "Qualität vor Quantität".


Kontakt:
V.i.S.d.P.: Ralf Zietz, 1. Vorsitzender, Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V., 27321 Thedinghausen, Fon: 04204-685480, Email: ralf.zietz@nierenlebendspende.com, Internet: www.nierenlebendspende.com.

Über IGN e. V.:
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen durch Aufzeichnung und Beseitigung der Missstände im Bereich der Nierenlebendspenden unter dem besonderen Gesichtspunkt des gesundheitlichen, rechtlichen, finanziellen und emotionalen Schutzes der Nierenlebendspender, sowie die Förderung der öffentlichen Wahrnehmung der damit verbunden besonderen Verantwortung der Nierenlebendspender. Die Würde des Nierenlebendspenders als autonom handelnder Mensch steht im Mittelpunkt der Vereinsarbeit.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch
• Öffentlichkeitsarbeit in Form von Eingaben, Petitionen, Emails und Briefen an Mediziner, Politiker und Journalisten,
• Aufklärungsarbeit für mögliche Spender und Empfänger durch selbst betroffene Vereinsmitglieder, sowie durch
• Infomationsaustausch mit medizinischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Experten zur Klärung und Minimierung der gesundheitlichen und rechtlichen Folgen der Nierenlebendspende.

Firmenkontakt:
V.i.S.d.P.: Ralf Zietz, 1. Vorsitzender, Interessengemeinschaft Nierenlebendspende e. V., 27321 Thedinghausen, Fon: 04204-685480, Email: ralf.zietz@nierenlebendspende.com, Internet: www.nierenlebendspende.com.

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