Erbschaftsteuerrechts nicht zur Entscheidung angenommen
- Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 03.12.2010
Pressemitteilung vom: 03.12.2010 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe
Kurzfassung: Die drei Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes ...
[Bundesverfassungsgericht - 03.12.2010] Erbschaftsteuerrechts nicht zur Entscheidung angenommen
Die drei Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer erheblichen, vererbbaren Vermögens - darunter Wohn- bzw.
Gewerbeimmobilien sowie ein mittelständisches Produktionsunternehmen -, das nach ihrem Vorbringen nicht unter die Steuerbefreiung bzw. die steuerlichen Vergünstigungen nach dem ErbStG fällt. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung von Familienheimen sowohl gegenüber sonstigem Vermögen als auch im Hinblick auf die Wohnflächenbegrenzung gleichheitswidrig sei. Diskriminierend sei es ferner, dass das Familienheim zwar für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, nicht hingegen für verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften steuerfrei gestellt werde.
Die Erbschaftsteuer stelle einen Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie Ausland zu verlagern.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind unzulässig, weil sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen lassen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt, muss der Beschwerdeführer darlegen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein.
Dieses Erfordernis der Selbstbetroffenheit ist hier nicht erfüllt, da nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer als Erblasser von dem Erbschaftsteuergesetz in den als verletzt gerügten Grundrechten, namentlich der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt GG), selbst betroffen werden. Die Erbschaftsteuer belastet die Bereicherung des Erben; der Nachlass als solcher ist nicht Besteuerungsgegenstand.
Steuerpflichtiger ist allein der Erbe, nicht der Erblasser. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG umfasst, soweit er den Erblasser betrifft, lediglich dessen Recht zu vererben, d. h. die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus, die auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden darf. Jedoch vermag nicht schon jeder durch ökonomische Günstigkeitserwägungen veranlasste Einfluss auf die Testierentscheidung des Erblassers im Hinblick auf einen künftigen Erbfall eine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde rechtfertigende Selbstbetroffenheit durch das Erbschaftsteuerrecht zu begründen.
Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts lassen die Testierfreiheit des Erblassers unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Die Beschwerdeführer tragen auch nicht plausibel vor, dass in ihrem Fall die angefochtenen Regelungen zu einer Aushöhlung der Testierfreiheit führen oder dass aufgrund der angefochtenen Vorschriften das Vererben für sie wirtschaftlich sinnlos erscheint. Soweit sie sich auf die negative finanzielle Anreizfunktion der Erbschaftsteuer berufen, ist ihrem Vorbringen nicht konkret zu entnehmen, dass sie bei einer anderen rechtlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuer in anderer Weise testieren würden. Zudem haben die Beschwerdeführer als testierende Erblasser keinen entscheidenden Einfluss darauf, ob die Erben letztlich mit Erbschaftsteuer belastet werden oder in den Genuss der durch bestimmte testamentarische Gestaltungen angestrebten Steuervergünstigungen kommen. Denn Erben können vorversterben, das Erbe ausschlagen oder sich gar zum Beispiel aufgrund einer erst nach dem Erbfall bekannt gewordenen Verfehlung gegenüber dem Erblasser als erbunwürdig erweisen.
Kontakt:
Schloßbezirk 3, 76131 Karlsruhe
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefonzentrale: 0721/9101-0
Fax: 0721/9101-382
Mail: bverfg@bundesverfassungsgericht.de
Die drei Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer erheblichen, vererbbaren Vermögens - darunter Wohn- bzw.
Gewerbeimmobilien sowie ein mittelständisches Produktionsunternehmen -, das nach ihrem Vorbringen nicht unter die Steuerbefreiung bzw. die steuerlichen Vergünstigungen nach dem ErbStG fällt. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Steuerbefreiung von Familienheimen sowohl gegenüber sonstigem Vermögen als auch im Hinblick auf die Wohnflächenbegrenzung gleichheitswidrig sei. Diskriminierend sei es ferner, dass das Familienheim zwar für Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, nicht hingegen für verwandtschaftliche Einstandsgemeinschaften steuerfrei gestellt werde.
Die Erbschaftsteuer stelle einen Anreiz dar, Betriebe oder Immobilien vor dem Erbfall zu veräußern und das Vermögen ins erbschaftsteuerfreie Ausland zu verlagern.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Sie sind unzulässig, weil sie die erforderliche Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführer durch das neue Erbschaftsteuergesetz nicht hinreichend erkennen lassen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift oder einen sonstigen Hoheitsakt, muss der Beschwerdeführer darlegen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein.
Dieses Erfordernis der Selbstbetroffenheit ist hier nicht erfüllt, da nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer als Erblasser von dem Erbschaftsteuergesetz in den als verletzt gerügten Grundrechten, namentlich der Testierfreiheit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt GG), selbst betroffen werden. Die Erbschaftsteuer belastet die Bereicherung des Erben; der Nachlass als solcher ist nicht Besteuerungsgegenstand.
Steuerpflichtiger ist allein der Erbe, nicht der Erblasser. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GG umfasst, soweit er den Erblasser betrifft, lediglich dessen Recht zu vererben, d. h. die Testierfreiheit als Verfügungsbefugnis über den Tod hinaus, die auch durch eine ausschließlich an den Erben adressierte Erbschaftsteuer nicht ausgehöhlt werden darf. Jedoch vermag nicht schon jeder durch ökonomische Günstigkeitserwägungen veranlasste Einfluss auf die Testierentscheidung des Erblassers im Hinblick auf einen künftigen Erbfall eine die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde rechtfertigende Selbstbetroffenheit durch das Erbschaftsteuerrecht zu begründen.
Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts lassen die Testierfreiheit des Erblassers unberührt. Es ist allen potentiellen Erblassern weiterhin unbenommen, als Erben einzusetzen, wen sie wollen, und frei über die Zuwendung ihrer Vermögensgegenstände zu entscheiden. Die Beschwerdeführer tragen auch nicht plausibel vor, dass in ihrem Fall die angefochtenen Regelungen zu einer Aushöhlung der Testierfreiheit führen oder dass aufgrund der angefochtenen Vorschriften das Vererben für sie wirtschaftlich sinnlos erscheint. Soweit sie sich auf die negative finanzielle Anreizfunktion der Erbschaftsteuer berufen, ist ihrem Vorbringen nicht konkret zu entnehmen, dass sie bei einer anderen rechtlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuer in anderer Weise testieren würden. Zudem haben die Beschwerdeführer als testierende Erblasser keinen entscheidenden Einfluss darauf, ob die Erben letztlich mit Erbschaftsteuer belastet werden oder in den Genuss der durch bestimmte testamentarische Gestaltungen angestrebten Steuervergünstigungen kommen. Denn Erben können vorversterben, das Erbe ausschlagen oder sich gar zum Beispiel aufgrund einer erst nach dem Erbfall bekannt gewordenen Verfehlung gegenüber dem Erblasser als erbunwürdig erweisen.
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Über Bundesverfassungsgericht:
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.
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