Richter des Bundesverfassungsgerichts a. D. Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Dieter Grimm feiert seinen 75. Geburtstag

  • Pressemitteilung der Firma Bundesverfassungsgericht, 10.05.2012
Pressemitteilung vom: 10.05.2012 von der Firma Bundesverfassungsgericht aus Karlsruhe

Kurzfassung: Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Dieter Grimm vollendet am 11. Mai 2012 sein 75. Lebensjahr. Dieter Grimm studierte Rechts- und Politikwissenschaft in Frankfurt am Main, Freiburg und Berlin sowie an der ...

[Bundesverfassungsgericht - 10.05.2012] Richter des Bundesverfassungsgerichts a. D. Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Dieter Grimm feiert seinen 75. Geburtstag


Der ehemalige Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Dieter Grimm vollendet am 11. Mai 2012 sein 75. Lebensjahr.

Dieter Grimm studierte Rechts- und Politikwissenschaft in Frankfurt am Main, Freiburg und Berlin sowie an der Pariser Sorbonne und an der Harvard-University, wo er 1965 den Master of Laws (LL.M.) erwarb. Nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen war er bis 1979 als wissenschaftlicher Referent für Verfassungsgeschichte und Geschichte der politischen Ideen am Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main tätig. Während dieser Zeit erfolgten seine Promotion (1971) und Habilitation (1979). 1979 wurde er als Professor für Öffentliches Recht an die Universität Bielefeld berufen und war in der Zeit von 1984 bis 1990 zugleich Direktor des dortigen Zentrums für interdisziplinäre Forschung.

Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Grimm gehörte vom 16. Juli 1987 bis zum 16.

Dezember 1999 dem Bundesverfassungsgericht als Mitglied des Ersten Senats an. Sein Dezernat umfasste unter anderem das Recht der freien Meinungsäußerung, der Rundfunk- und Pressefreiheit, das Recht der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht des Datenschutzes und das Wettbewerbsrecht. In dieser Funktion wirkte er an zahlreichen wegweisenden Urteilen und Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts mit, die grundlegende Maßstäbe für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesetzt haben. Hervorzuheben sind insbesondere die von ihm vorbereiteten Entscheidungen in Sachen "Startbahn West" (BVerfGE 82, 236), "Rundfunkfinanzierung" (BVerfGE 90, 60), "Sitzblockaden" (BVerfGE 92, 1), "Soldaten sind Mörder" (BVerfGE 93, 266), "Kurzberichterstattung im Fernsehen" (BVerfGE 97, 228), "Montan-Mitbestimmung" (BVerfGE 99, 367) sowie "Abhörbefugnisse des BND" (BVerfGE 100, 313).

Auch seit seinem Ausscheiden aus dem Bundesverfassungsgericht wirkt Dieter Grimm als herausragender und international anerkannter Rechtswissenschaftler. Im Jahr 2000 wurde er als Universitätsprofessor für öffentliches Recht an die Humboldt-Universität zu Berlin berufen, wo er bis zu seiner Emeritierung 2005 lehrte und forschte. Überdies war er Permanent Fellow des Wissenschaftskollegs zu Berlin, das er von 2001 bis 2007 als Rektor leitete. Gastprofessuren führten ihn an die Universität La Sapienza in Rom, die Yale Law School, die New York University Law School und die Havard Law School in den USA sowie an die Faculty of Law der University of Toronto in Kanada. Im Jahre 2008 wurde ihm die Ehrendoktorwürde der University of Toronto verliehen. Für seine Verdienste in Forschung, Lehre und Gerichtsbarkeit im Bereich des Verfassungsrechts erhielt er zudem 2009 die Ehrendoktorwürde der Juristischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen.

Darüber hinaus wurde Dieter Grimm, der heute in Berlin lebt, 1999 mit dem Großen Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet und 2004 durch den französischen Staatspräsidenten zum Commandeur dans l'Ordre national du Mérite ernannt.


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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des Rechtsstaats.

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