Microsoft-Statement zur aktuellen BGH-Entscheidung zum Thema 'Gebrauchte Software'

  • Pressemitteilung der Firma Microsoft, 03.02.2011
Pressemitteilung vom: 03.02.2011 von der Firma Microsoft aus Unterschleißheim

Kurzfassung: Aktuelles Statement von Dr. Severin Löffler, Senior Director Legal and Corporate Affairs der Microsoft Deutschland GmbH zum aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs im Rechtsstreit um die Übertragung gebrauchter Software Dr. Severin Löffler, ...

[Microsoft - 03.02.2011] Microsoft-Statement zur aktuellen BGH-Entscheidung zum Thema "Gebrauchte Software"


Aktuelles Statement von Dr. Severin Löffler, Senior Director Legal and Corporate Affairs der Microsoft Deutschland GmbH zum aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs im Rechtsstreit um die Übertragung gebrauchter Software

Dr. Severin Löffler, Senior Director Legal and Corporate Affairs der Microsoft Deutschland GmbH: "Microsoft begrüßt die Vorlage zum EuGH. Da diese Frage alle Märkte Europas betrifft und die relevanten Vorschriften im deutschen Urheberrecht einer EU-Richtlinie entstammen, insbesondere der 'Erschöpfungsgrundsatz', kann nur der EuGH eine abschließende Entscheidung treffen. Wir erwarten, dass der EuGH der in Deutschland vorherrschenden Auffassung folgt und dem Handel mit gebrauchter Software enge Grenzen setzt. Insbesondere der Handel mit angeblich gebrauchten Vervielfältigungsrechten sollte dabei klar von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängig gemacht werden. Dafür spricht auch das am 14. März 2010 in Kraft getretene Welturheberrechtsabkommen, kurz WCT: Die Unterzeichner des Welturheberrechtsabkommens, zu denen auch die EU und die Bundesrepublik Deutschland gehören, haben in einer gemeinsamen Erklärung zu Artikel 6 WCT unmissverständlich klargestellt, dass sich das 'Erschöpfungsprinzip' nur auf fixierte Werkstücke, so genannte 'fixed copies', bezieht, die als körperliche Gegenstände, also als 'tangible objects', in den Verkehr gebracht werden können. Der Handel mit bloßen Nutzungsrechten ist damit ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig. Die Vorlageentscheidung ändert nichts an dem seit Jahrzehnten geltenden Grundsatz, dass jeder, der eine vermeintlich gebrauchte Lizenz erwirbt, en detail darlegen und beweisen muss, wann diese erstmals vergeben wurde und wann sie wie über welche weiteren Lizenznehmer bis zum jetzigen, vermeintlichen Inhaber gelangt ist."

Weiterführende Informationen zum Thema gebrauchte Software finden Sie unter: www.gebrauchte-software.org.


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Heiko Elmsheuser
Leiter Unternehmenskommunikation

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