Vorausschauende Satzung verhindert Streit mit ausgehungerten Gesellschaftern

  • Pressemitteilung der Firma Eimer Heuschmid Mehle, 04.05.2012
Pressemitteilung vom: 04.05.2012 von der Firma Eimer Heuschmid Mehle aus Bonn

Kurzfassung: (Bonn, den 04. 05. 2012) Einen Mitgesellschafter aushungern zu wollen, indem über längeren Zeitraum keine Gewinnausschüttungen mehr beschlossen werden, kann durchaus im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaftermehrheit einer GmbH liegen. Der ...

[Eimer Heuschmid Mehle - 04.05.2012] Vorausschauende Satzung verhindert Streit mit ausgehungerten Gesellschaftern


(Bonn, den 04. 05. 2012) Einen Mitgesellschafter aushungern zu wollen, indem über längeren Zeitraum keine Gewinnausschüttungen mehr beschlossen werden, kann durchaus im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaftermehrheit einer GmbH liegen. Der Fall trifft – ohne vorausschauende Vorsorge in der GmbH-Satzung – in der Regel dann ein, wenn der betroffene Gesellschafter nicht mehr in der Geschäftsführung engagiert ist. Der ungelöste Interessenkonflikt zwischen den Gesellschaftern über die Gewinnverteilung kann dann leicht zu einem die Geschäfte schädigenden Rechtsstreit führen.

§ 29 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) gibt jedem Gesellschafter entsprechend seinem Anteil Anspruch auf den erwirtschafteten Gewinn der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). "Allerdings kann eine Verteilung des Überschusses durch Gesetz, Satzung oder Beschlussfassung ausgeschlossen sein", erklärt Matthias Arens, Rechtsanwalt bei der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn und beschreibt die Konsequenzen: "Der Mehrheit der Gesellschafter steht damit grundsätzlich die Möglichkeit offen, ihre Mehrheit für einen Gewinnverwendungsbeschluss zu nutzen, der die Gewinnausschüttung an den Minderheitsgesellschafter auf null drückt."

Scheidet beispielsweise der Geschäftsführer-Gesellschafter aus Alters- oder Gesundheitsgründen aus und hängt der Gewinn der GmbH im Wesentlichen vom persönlichen Arbeitseinsatz der Gesellschafter ab, so haben die verbleibenden Gesellschafter wenig Interesse, ihren nicht mehr mitarbeitenden Gesellschafter weiterhin voll an der Gewinnausschüttung zu beteiligen. Vertreten die verbleibenden Gesellschafter die Mehrheit, können sie jederzeit einen Gewinnverwendungsbeschluss herbeiführen, "in dem die aktiven Gesellschafter, die einfache Mehrheit ist dazu ohne abweichende Satzungsregelung ausreichend, sich höhere Festgehälter festschreiben, die Gewinnausschüttung dagegen reduzieren, um die Gewinne für Investitionen zu thesaurieren, also in der GmbH zu belassen", erläutert Steuerfachanwalt Arens das Vorgehen beim "Aushungern".

Für den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer bedeutet diese Fallkonstellation einen doppelten Verlust. Zum einen verfügt er nicht mehr über seine Geschäftsführerbezüge, zum anderen erhält er keine Ausschüttung auf sein in die GmbH eingebrachtes Kapital. In der Folge könnte er zu einer für ihn unwirtschaftlichen Verwertung seines Gesellschafteranteils gezwungen sein. Doch völlig schutzlos ist der Minderheitsgesellschafter der Mehrheit nicht ausgeliefert. Mit dem Argument der verletzten Treuepflicht ist der Verwendungsbeschluss angreifbar. "Die Treuepflicht ist in der Regel dann verletzt, wenn die Gewinnthesaurierung bei verständiger kaufmännischer Abwägung nicht notwendig ist", erklärt Arens.

In einem vergleichbaren Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass es treuewidrig ist, wenn die Gesellschaftermehrheit jegliche Gewinnausschüttung verhindert (BGH, Beschluss vom 21. 06. 2010, Az.: II ZR 113/09). Arens mahnt: "Statt einen Rechtsstreit durch die Instanzen zu führen, ist es auf jeden Fall günstiger und auch vernünftiger, bereits in die Satzung der GmbH Vorschriften aufzunehmen, die eine Mindestvergütung beziehungsweise eine Mindestausschüttung für einen Minderheitsgesellschafter regeln." Hierauf sollte bereits bei der Gründung einer GmbH, spätestens jedoch bei einer Satzungsänderung im Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel geachtet werden.
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