Staatenbeschwerde gegen die Ukraine prüfen

  • Pressemitteilung der Firma CDU/CSU-Fraktion, 02.05.2012
Pressemitteilung vom: 02.05.2012 von der Firma CDU/CSU-Fraktion aus Berlin

Kurzfassung: Ukraine ist zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet Die ehemalige ukrainische Ministerpräsidentin Julia Timoschenko wurde im Oktober 2011 in einem fragwürdigen politisch motivierten Prozess wegen Amtsmissbrauchs beim Abschluss von ...

[CDU/CSU-Fraktion - 02.05.2012] Staatenbeschwerde gegen die Ukraine prüfen


Ukraine ist zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet

Die ehemalige ukrainische Ministerpräsidentin Julia Timoschenko wurde im Oktober 2011 in einem fragwürdigen politisch motivierten Prozess wegen Amtsmissbrauchs beim Abschluss von Gaslieferungsverträgen mit Russland zu sieben Jahren Haft verurteilt. Nun verweigert die ukrainische Führung Frau Timoschenko den regelmäßigen Kontakt mit ihrem Anwalt. Zudem wird ihre ernsthafte Erkrankung in der Haft nicht sachgerecht behandelt. Aus Protest ist Julia Timoschenko einen Hungerstreik getreten. Dazu erklärt der außenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Philipp Mißfelder:

"Die Bundesregierung sollte gemeinsam mit den EU-Partnern eine Staatenbeschwerde gegen die Ukraine vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg prüfen.

Die Ukraine ist als Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention zum Schutz der Menschenrechte verpflichtet. Das Verfahren gegen Julia Timoschenko und ihre Behandlung in der Haft verletzen aber die darin garantierten Rechte, wie das Recht auf ein faires Verfahren oder auch das Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe und Behandlung.

Bei der Verteidigung der Menschenrechte kann das Recht ein schärferes Schwert sein als bloße Boykottaufrufe. Darum sollte Deutschland gemeinsam mit seinen EU-Partnern auch mit den gebotenen rechtlichen Mitteln dafür sorgen, dass die ukrainische Führung ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen respektiert."

Hintergrund:

Die Ukraine ist seit 1997 Vertragsstaat der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).

Die Möglichkeit der Staatenbeschwerde ist in Artikel 33 EMRK geregelt. Darin heißt es: "Jeder Hohe Vertragsschließende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragsschließenden Teil anrufen."

Nach Artikel 21 des Vertrags von Lissabon ist es Ziel der Europäischen Union "Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern."


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