Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig bei Griff in die Kasse

Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig bei Griff in die Kasse
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Das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hat am 16.02.2012 entschieden, dass das Vertrauen, dass für ein Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist, dauerhaft beschädigt, bzw. zerstört ist, wenn der Arbeitnehmer größere Beträge Bargeld unterschlägt. Denn eine solche Tat stellt eine gravierende Verletzung der sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten dar. Dies, so das Gericht, mache es dem betroffenen Arbeitgeber unmöglich, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. ... weiter lesen Quelle
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