Kirchenaustritt und Kirchensteuer: Was Sie tun müssen, wenn Sie aus der Kirche austreten möchten

  • Pressemitteilung der Firma akademie.de, 12.03.2012
Pressemitteilung vom: 12.03.2012 von der Firma akademie.de aus Berlin

Kurzfassung: Der Austritt aus den beiden großen Kirchen ist in Deutschland mit vergleichsweise großem Aufwand verbunden. Deshalb gibt es in den Kirchenregistern viele 'Karteileichen': Menschen, die sich der Kirche innerlich nicht zugehörig fühlen, formell ...

[akademie.de - 12.03.2012] Kirchenaustritt und Kirchensteuer: Was Sie tun müssen, wenn Sie aus der Kirche austreten möchten


Der Austritt aus den beiden großen Kirchen ist in Deutschland mit vergleichsweise großem Aufwand verbunden. Deshalb gibt es in den Kirchenregistern viele 'Karteileichen': Menschen, die sich der Kirche innerlich nicht zugehörig fühlen, formell jedoch Kirchenmitglieder sind - und Kirchensteuer zahlen. Dabei ist der Kirchenaustritt beileibe keine unüberwindliche Barriere. Ein neuer Beitrag bei akademie.de erläutert den Ablauf: http://www.akademie.de/wissen/kirchenaustritt-kirchensteuer

Bei der Entscheidung zum Kirchenaustritt sind natürlich nicht die finanziellen Aspekte ausschlaggebend. Die Belastung durch die Kirchensteuer ist jedoch ein Grund, um nicht etwa nur aus Bequemlichkeit oder Trägheit Kirchenmitglied zu bleiben, wenn Glaube oder innere Bindung fehlen.

Den Kirchenaustritt müssen Mitglieder der evangelisch-lutherischen oder römisch-katholischen Kirche persönlich beim Standesamt oder Amtsgericht vornehmen (dasselbe gilt aber auch für jede andere Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt ist). Ohne diesen formalen Austritt vor einer Amtsstelle bleibt man kirchensteuerpflichtig.

Für den Austritt ist je nach Bundesland entweder das Standesamt oder das Amtsgericht am Wohnsitz zuständig. Gibt es beim Amt keine Wartezeit, sollte der Kirchenaustritt in etwa 10 Minuten erledigt sein.

Für alle Bundesländern gilt:

- Sie müssen immer persönlich beim Standesamt bzw. Amtsgericht erscheinen.
- Sie müssen Ihren Austritt nicht begründen!
- Sie müssen ein Austrittsformular ausfüllen und unterschreiben.
- Dazu müssen Sie sich mit einem gültigen Personalausweis oder Pass ausweisen.
- Verheiratete und Geschiedene müssen zusätzlich ihr Familienbuch vorlegen.

Entstehende Gebühren sind übrigens verfassungskonform; dies entschied 2008 das Bundesverfassungsgericht.

Was darüber hinaus zu beachten ist und welche Fallstricke lauern, erläutert der Beitrag
Kirchenaustritt und Kirchensteuer
http://www.akademie.de/wissen/kirchenaustritt-kirchensteuer

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